Das Verwaltungsgericht Mainz hat heute Nachmittag im Eilverfahren die Maskenpflicht für das Rheinufer bestätigt. Die Gründe werden noch schriftlich bis kommende Woche formuliert. Je nachdem könnte es aber noch zu einem Hauptsacheverfahren kommen. +++
Seit 10 Tagen gibt es nun eine Maskenpflicht am Rheinufer täglich von 12 bis 22 Uhr und es wird über deren Sinnhaftigkeit debattiert. Am kommenden Mittwoch den 31. März, soll das Mainzer Verwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit entscheiden. Anwältin Jessica Hamed aus Mainz, aber auch andere Personen legten mittlerweile Rechtsmittel dazu ein.
Derzeit ist das gesamte Rheinufer von der Auffahrt zur Eisenbahnbrücke (Südbrücke) am Victor-Hugo-Ufer bis hin zur Gerhard-Walter-Bornmann-Brücke am Zollhafen am Ende der Taunusstraße davon betroffen – nicht jedoch die Taunus- und Uferstraße als solche. Beschlossen hat das Ganze der Krisenstab der Stadt unter Vorsitz von OB Ebling, der die Maskenpflicht verteidigt: Analog zu viel frequentierten Flächen in der Innenstadt soll das Masketragen ein Beitrag zu mehr Sicherheit leisten. Die Beschwerden, die er wahrnehme, rührten oft von persönlicher Betroffenheit der Menschen. Unter anderem bei Joggern oder anderen Sportlern stößt die Maskenpflicht auf wenig Gegenliebe.
Das Ordnungsamt führe laut Stadt „moderate Kontrollen“ durch. Der Betrieb habe sich aufgrund des kühlen Wetters in Grenzen gehalten; das Ordnungsamt habe es daher zunächst bei persönlichen Ansprachen belassen und noch keine Bußgelder verhängt. Das solle sich spätestens bei besserem Wetter und größerem Besucheraufkommen ändern.
Kritik aus Parteien
Mainzer Parteien wie Volt und Piraten kritisieren die Maskenpflicht am Rheinufer und fordern die Stadt auf, diese auf einzelne Bereiche zu beschränken. Gegen die generelle Maskenpflicht am Rheinufer sprächen verschiedene Argumente. Ein erhöhtes Risiko zur Infektion mit dem Coronavirus im Freien besteht nur dann, wenn Mindestabstände nicht eingehalten werden können oder es zu Gruppenansammlungen mit Gesprächssituationen kommt (Quelle: BzgA). Diese Ansammlungen seien bereits durch Kontaktbeschränkungen begrenzt, hierfür bedürfe es deshalb keiner weiteren Regelungen für das Rheinufer. Zudem können fast überall am Rheinufer, auch bei viel Betrieb, die Mindestabstände eingehalten werden. Lediglich an einzelnen Bereichen, wie beispielsweise im Baustellenbereich am Hilton-Hotel oder an der Fußgängerbrücke der Nordmole, sei das nicht möglich. Deshalb müsse die Maskenpflicht auf diese Bereiche beschränkt werden. Am restlichen Rheinufer sei eine Maskenpflicht sinnlos und kontraproduktiv.
Eilantrag von Joggerin / Anwältin
Die Stadt reagierte nun mit einer Stellungnahme auf einen Eilantrag der Anwältin Jessica Hamed am Mainzer Verwaltungsgericht. Sie will die Maskenpflicht für sich selbst als Joggerin und damit womöglich auch für alle anderen, die am Rheinufer joggen, kippen. Sie hält die Verordnung zur Maskenpflicht im Freien für rechtswidrig: „Die Maskenpflicht im Freien ist eine Gängelung der Bürgerinnen und Bürger, die nichts bewirkt“ sagte Hamed dem SWR. Die Stadt habe sich auch in ihrer Stellungnahme nicht mit den wissenschaftlichen Befunden befasst, auf die sie sich beziehe. Es sei erwiesen, dass beim Joggen quasi keine Infektionsgefahr bestehe. Mit diesen Erkenntnissen müsse sich die Stadt auseinandersetzen, fordert die Anwältin. Denn die Stadtverwaltung müsse abwägen zwischen dem potenziellen Nutzen dieser Maßnahme, der nach Ansicht von Hamed gegen Null geht, und dem Eingriff in die Freiheitsrechte der Menschen. Sie kritisiere, dass die Stadt das nicht ernst genug nehme.
In einem Schreiben auf der Website der ckb-Anwälte Mainz – in dem Ebling übrigens auf Twitter das Joggen ohne Maske als Luxusproblem bezeichnet – heißt es in ihrer Stellungnahme: „Mit welcher Beharrlichkeit sich die Antragsgegnerin weigert, überprüfbare, konkrete Angaben zu der von ihr angenommenen Tatsachengrundlage zu machen erstaunt schon sehr. Schließlich ist es die Antragsgegnerin, die nachweisen muss, dass sie berechtigt ist, in die Grundrechte der Antragstellerin einzugreifen. Erfreulich ist indes, dass die Antragsgegnerin inzwischen wenigstens einräumt, dass das Rheinufer gerade nicht als „enger Raum“ bezeichnet werden kann. Schließlich sagt sie nun selbst, dass das Rheinufer kein enger Raum ist, sondern „eben zu einem engen Raum wird“. Die Ausführungen ließen insgesamt befürchten, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, eine Maskenpflicht am Rheinufer auch für Jogger*innen zu verhängen, eher gefühls- als tatsachenbasiert getroffen wurde, in der Überzeugung, mit der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz im Rücken rechtlich ohnehin nichts zu befürchten zu haben.“
In ihrer Begründung für die Maskenpflicht führt die Stadt zudem Befürworter in der Bevölkerung als Grund mit an. Worauf Hamed entgegnet: „Welche Bewandtnis es damit für die Frage der Rechtmäßigkeit […] hat, erschließt sich der Antragstellerin nicht. Die Antragsstellerin bekommt ihrerseits […] eine Vielzahl an Dankeschön-Nachrichten. Hält es die Antragsgegnerin für angemessen, die Frage der Rechtmäßigeit der Grundrechtseinschränkung davon abhängig zu machen, wer mehr Zuschriften bekommt? Falls dem so sein sollte, ist die Antragsstellerin gerne bereit, ihre Zuschriften in anonymisierter Form zur Akte zu reichen. Der Antragsgegnerin ist es im Übrigen unbenommen, eine Bürger*innenbefragung zu dem Thema durchzuführen, wenn sie das für sachdienlich hält.“
Über den Eilantrag will das Mainzer Verwaltungsgericht am 31. März entscheiden.