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Ermittlungsverfahren gegen Theater-Intendant Müller wegen Störung einer Versammlung eingestellt

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Die Staatsanwaltschaft Mainz hat das Verfahren gegen den Intendanten des Mainzer Staatstheater sowie die sonstigen Ensemblemitglieder und Musizierenden nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt und das Verfahren zur Verfolgung in Betracht kommender Ordnungswidrigkeiten an die zuständige Bußgeldbehörde abgegeben. In mehreren Strafanzeigen, darunter einer von Amts wegen durch die Polizei erstatteten, wurde dem Intendanten vorgeworfen, am 21.11.2015 gemeinsam mit Ensemblemitgliedern eine genehmigte Versammlung der Partei AfD auf dem Gutenbergplatz in Mainz durch mehrfaches, lautstarkes Singen der „Ode an die Freude“ unter orchestraler Begleitung gestört und sich daher eines Vergehens nach § 21 Versammlungsgesetz und der Nötigung (§ 240 Strafgesetzbuch) schuldig gemacht zu haben.
Zur Aufklärung des Sachverhalts wurden Anzeigeerstatter sowie Zeugen, die an der Kundgebung teilgenommen haben, vernommen. Darüber hinaus wurden öffentlich zugängliches Bild- und Tonmaterial der Medien sowie eine polizeiliche Dokumentation ausgewertet. In die Ermittlungen wurden zudem dienstliche Äußerungen von an diesem Tag eingesetzten Polizei- und Ordnungskräften sowie Unterlagen der Versammlungsbehörde einbezogen.
Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Am 09.11.2015 schrieb der Beschuldigte an die Mitglieder des Staatstheaters eine
E-Mail, die auszugsweise lautete:
„(…) am 21. November findet auf dem Gutenbergplatz vor dem Theater eine „Demonstration gegen das Asylchaos“ von der AfD statt.
Ebenso wie viele von Ihnen/Euch haben wir das dringende Bedürfnis, hier Haltung zu zeigen und Gegenposition zu beziehen. Wir möchten als Theater der AfD-Demonstration gerne eine positive Botschaft im Sinne von Vielfalt, Humanität und Toleranz entgegensetzen und alle Kolleginnen und Kollegen, die Lust dazu haben und dahinter stehen, einladen an diesem Tag von 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr ins Foyer des Großen Hauses und auf den Balkon im 4. Stock des Theaters zu kommen, um gemeinsam ein Zeichen zu setzen.
In Planung ist, dass Mitglieder des Opernchores und des Opernensembles gemeinsam mit einigen Blechbläsern und allen Kolleginnen und Kollegen des Hauses, die spontan Lust dazu haben, drei bis viermal laut aus dem Theater heraus die „Ode an die Freude“, den 3 bis 4-minütigen Teil von „Freude schöner Götterfunken“ singen – DIE Hymne für Freiheit und Vielfalt. Vielleicht um 18.00 Uhr, um 18.20 Uhr, um 18.40 Uhr und um 19.00 Uhr. Das wird akustisch noch verstärkt von einer Aufnahme, die über große Lautsprecherboxen auf den Vorplatz schallt. Zusätzlich sind alle Kolleginnen und Kollegen eingeladen, sich oben auf dem Balkon zu versammeln, wo Musik läuft, Lichter und Luftballons für fröhliche Stimmung sorgen und wir mit Transparenten und Präsenz Position beziehen können. Außerdem wird vor dem Theaterbalkon ein Banner hängen mit der Aufschrift „ Es eifre jeder seiner unbestochnen von Vorurteilen freien Liebe nach.“ (aus Nathan der Weise).“
Am Tag der Versammlung betraten gegen 18.01 Uhr, kurz nachdem die AfD-Veranstaltung begonnen hatte, zahlreiche Personen den Balkon des Staatstheaters und sangen – unterstützt von Instrumenten – etwa 2 Minuten die Ode an die Freude. Der Gesang und die Musik waren dabei so laut, dass der Redner der AfD seinen Vortrag unterbrach.
Trotz Durchsagen der Polizei an die Personen im Staatstheater, die Störung zu unterlassen, wiederholte sich dieses Verhalten um 18.04 Uhr erneut für wenige Minuten.
Um 18.16 Uhr wurde wiederum ein paar Minuten lautstark die „Ode an die Freude“ instrumental unterstützt gesungen.
Um 18.19 Uhr ertönte zum letzten Mal die Musik aus dem Theater. Danach erfolgten keine weiteren Störungen mehr aus dem Theater heraus.
Am Balkon des Staatstheaters war zudem ein Banner mit dem genannten Zitat aus Nathan der Weise angebracht.
Die Veranstaltung der AfD konnte trotz der Unterbrechungen durch Musik und Gesang insgesamt planmäßig und mit allen vorgesehen Programmpunkten auf dem Gutenbergplatz durchgeführt werden.
Der Intendant des Theaters äußerte sich nach dem Vorfall ausführlich und detailliert zu dieser Aktion und seinen Motiven in den Medien. Dabei gab er an, man habe zwar stören wollen, er respektiere jedoch die Versammlungsfreiheit. Jeder solle seine Meinung frei äußern dürfen. Dies habe man nicht verhindern wollen. Man habe aber durch kurze musikalische Statements ein Zeichen setzen wollen, eine Botschaft der Vielfalt. Diese habe man zudem mit dem Zitat aus Nathan der Weise unterstreichen wollen. Jeder habe vor und nach den musikalischen Statements seine Meinung aus seiner Sicht auch äußern dürfen. Man habe zwar gestört, aber nicht grob.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen besteht kein hinreichender Tatverdacht für einen Verstoß gegen § 21 Versammlungsgesetz und auch nicht für eine Nötigung nach § 240 Strafgesetzbuch. Der für eine Anklagerhebung erforderliche hinreichende Tatverdacht gemäß § 170 Strafprozessordnung besteht nur dann, wenn nach dem gesamten Akteninhalt bei vorläufiger Tatbewertung die Verurteilung im Rahmen einer späteren Hauptverhandlung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Diese Prognose ist vorliegend nicht zu stellen.
Nach dem ermittelten Sachverhalt ist zwar im Ergebnis von einer groben Störung im Sinne von § 21 Versammlungsgesetz auszugehen.
Dies ist dann der Fall, wenn der ordnungsgemäße Verlauf einer Versammlung so schwer beeinträchtigt wird, dass ihre Unterbrechung, Aufhebung oder Auflösung droht. Die Störung muss so stark sein, dass die Durchführung der Versammlung nicht nur erschwert, sondern insgesamt ungewiss wird.
In den Beratungen des Gesetzgebers zu dieser Vorschrift wird insoweit angeführt, dass eine Erweiterung der Strafvorschrift über Gewalthandlungen hinaus erforderlich sei, da es subtilere Mittel zur Vereitelung einer Versammlung gebe, als plumpe Gewalt. Als Beispiele werden dabei die Erklärung von Versammlungsgegnern, dass „hier Singstunde sei“ und deren anschließendes Singen von Liedern für einen längeren Zeitraum, das Anstimmen von Löwengebrüll und permanentes Pfeifen benannt. Dementsprechend ist anerkannt, dass dauerhaftes Lärmen, die Bildung von Sprechchören, lautstarkes Spielenlassen von Transistorgeräten oder das Abbrennen von Feuerwerkskörpern als grobe Störungen angesehen werden, wobei im Einzelfall aber eine Abgrenzung zu zulässigen Zwischenrufen und das übliche Maß nicht übersteigende Äußerungen des Missfallens und das Verlangen nach Diskussion notwendig sind.
Nach diesen Maßstäben kann das sehr laute, wiederholte und sich insgesamt über einen Zeitraum von knapp zwanzig Minuten hinziehende Singen und Musizieren der Personen im Staatstheater, das die Redner der AfD zur Unterbrechung ihrer Ausführungen veranlasste, als grobe Störung im Sinne von § 21 Versammlungsgesetz angesehen werden, da es prinzipiell geeignet erscheint, die Durchführung der Versammlung zu vereiteln.
Eine Strafbarkeit nach § 21 Versammlungsgesetz erfordert indes zusätzlich die Absicht, eine nichtverbotene Versammlungen zu verhindern, zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln.
Bei Würdigung aller objektiven Umstände sowie der Äußerungen des Beschuldigten im Vorfeld der Veranstaltung als auch im Nachgang hierzu kann ihm eine diesbezügliche Absicht indes nicht nachgewiesen werden. Der Intendant des Mainzer Staatstheaters betonte bei seinen Auftritten im Fernsehen nach der Versammlung, dass es ihm nicht darum gegangen sei, die Veranstaltung zu verhindern oder ihren Ablauf unmöglich zu machen bzw. zu vereiteln. Er hob hervor, dass jeder das Recht habe, seine Meinung frei zu äußern. Die Ausübung dieses Rechts habe er nicht vereiteln wollen. Die Veranstaltung habe letztlich auch durchgeführt werden können. Man habe eine Botschaft vermitteln und dabei auch stören wollen.
Diese Angaben des Beschuldigten sind nicht zu widerlegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Absicht, bloß stören zu wollen, nicht für die Erfüllung des Tatbestandes genügt, sondern sich diese Absicht darüber hinaus auf eine Verhinderung, Sprengung oder sonstige Vereitelung der Versammlung beziehen muss.
Gegen eine derartige Absicht spricht zunächst der Inhalt der E-Mail des Beschuldigten vom 09.11.2015. Dort ist die Rede davon, dass man ein Zeichen setzen wolle. Für die Absicht, die Versammlung unmöglich zu machen oder zu verhindern, finden sich darin keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr sei beabsichtigt, die Versammlung drei bis viermal für wenige Minuten zu unterbrechen. Als vorgeschlagene Uhrzeiten sind 18.00 Uhr, 18.20 Uhr, 18.40 Uhr sowie 19.00 Uhr genannt. Dies lässt den Schluss zu, der Beschuldigte ging bei Abfassung des Aufrufs davon aus, dass die Versammlung der AfD trotz der geplanten Aktion vollumfänglich am selben Platz in der geplanten Länge stattfinden könnte. Zudem sollte die Aktion auch von einem Zitat aus Nathan der Weise auf einem Banner begleitet werden, was zeigt, dass es dem Beschuldigten um die Vermittlung einer Botschaft ging und nicht um eine auf Verhinderung, Sprengung oder sonstige Vereitelung ausgerichtete Handlung.
Auch der tatsächliche Ablauf spricht gegen eine derartige strafrechtlich relevante Absicht. Die vier Störungen führten zwar zu Unterbrechungen von jeweils wenigen Minuten. Die Veranstaltung konnte indes in der Folge fortgesetzt werden. Hätten der Beschuldigte und die weiteren Musizierenden tatsächlich mit der in § 21 Versammlungsgesetz vorausgesetzte Absicht gehandelt, hätte es nahe gelegen, bei Beginn der Veranstaltung dauerhaft und ohne Unterbrechungen zu singen, um jeglichen Redebeitrag unmöglich zu machen oder massiv zu beeinträchtigen. Dies haben sie aber weder angekündigt noch getan, so dass auch dieser Gesichtspunkt gegen den Nachweis einer Straftat nach § 21 Versammlungsgesetz spricht.
Eine strafrichterliche Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 21 Versammlungsgesetz ist somit nicht zu erreichen, da der subjektive Tatbestand im Sinne der erforderlichen Absicht keinem der Beteiligten nachzuweisen ist.
Das Verhalten des Intendanten und den weiteren Musikern und Sängern stellt auch keine Nötigung nach § 240 Abs. 1 Strafgesetzbuch dar, da zur Verhinderung der akustischen Wahrnehmung der Redebeiträge weder Gewalt noch Drohungen mit einem empfindlichen Übel angewendet wurden. Dass lautstarkes Musizieren keine Gewalt im Sinne des Nötigungstatbestandes ist, zeigen bereits die genannten Beratungen des Gesetzgebers zur Einführung des § 21 Versammlungsgesetz, der durch das Tatbestandsmerkmal der „groben Störung“ Verhaltensformen unter Strafe stellen wollte, die keine Gewalt darstellen, wie etwa lautes Singen.
Das Verfahren war somit einzustellen, da kein Straftatbestand erfüllt wurde.
Soweit Ordnungswidrigkeit nach § 29 Versammlungsgesetz in Betracht kommen wurde der Vorgang an die für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zuständige Behörde zur Prüfung in dortiger Zuständigkeit abgegeben.
Die Einleitung eines Verfahrens von amtswegen, auch als Strafanzeige der Polizei bezeichnet, war gleichwohl sachlich zutreffend und geboten. Die niedere Schwelle des so genannten Anfangsverdachts einer Straftat nach § 21 Versammlungsgesetz war durch das lautstarke Musizieren überschritten.
Hintergrund
§ 21 Versammlungsgesetz:
Wer in der Absicht, nichtverbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 240 Strafgesetzbuch (Nötigung)
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.