Am Montag, 26. Dezember, 18 Uhr, endete die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kandidaten zur OB-Wahl sowie die der Kandidaten zur Wahl der Ortsvorsteher im Stadtteil Mainz-Hechtsheim – beide Wahlen am 12. Februar.
Sollte eine Kandidatin / ein Kandidat beim Wahlgang am 12. Februar die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen, ist sie/er zum OB von Mainz bzw. zum Ortsvorsteher im Stadtteil Mainz-Hechtsheim gewählt. Sollte dies nicht der Fall sein, gehen die beiden jeweils stimmstärksten Personen in die Stichwahl am Sonntag, 5. März 2023 – dann entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Zur Knadidatenliste:
OB-Wahl
Kandidat/in 1
GRÜNE Christian Viering
Kandidat/in 2
CDU Manuela Matz
Kandidat/in 3
SPD Mareike von Jungenfeld
Kandidat/in 4
FDP Dr. Marc Engelmann
Kandidat/in 5
Die LINKE Martin Malcherek
Kandidat/in 6
Die PARTEI Lukas Haker
Kandidat/in 7
Nino Haase
(Die Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel ergibt sich wie folgt: Zunächst sind die im Stadtrat vertretenen Parteien und Wählergruppen nach der bei der letzten Wahl erreichten Stimmenzahl aufgeführt, es folgen die übrigen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge der Bewerbernamen gemäß § 62 Abs. 5 KWG).
Ortsvorsteher-Wahl
Kandidat/in 1
CDU Ulrike Cohnen
Kandidat/in 2
SPD Ylva Dayan
Kandidat/in 3
GRÜNE Jürgen Linde
Kandidat/in 4
FREIE WÄHLER Heike Leidinger-Stenner
Kandidat/in 5
FDP Jan-Hendrik Driessen
Kandidat/in 6
Kai Schütz
Gemäß § 23 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz / KWG) und § 29 Kommunalwahlordnung (KWO) sind Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn
- Form und Frist nicht gewahrt sind,
- die erforderlichen Unterstützungsunterschriften nicht geleistet wurden,
- der Nachweis der geheimen Bewerberaufstellung nicht erbracht ist,
- die Wahlvorschläge den durch das Kommunalwahlgesetz und die Kommunalwahlordnung aufgestellten Anforderungen nicht genügen.
Die sechs aufgeführten Wahlvorschläge entsprachen diesen Vorgaben. Der Wahlvorschlag der Partei Die PARTEI musste hingegen vom Wahlausschuss zurückgewiesen werden, da er nicht den Anforderungen des §17 KWG entsprach.
Gibt es eine wie auch immer geartete redaktionelle Begründung, warum die VRM/das sensor Magazin einem Kandidaten 2 Monate vor der OB-Wahl eine prominente Plattform (Rubrik: 2×5 Interview) in der aktuellen Print-Ausgabe gewährt wurde?