Beim geplanten Straßenbahnausbau in der Binger Straße hat heute die Auslegung der Planunterlagen begonnen. Die Unterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) liegen bis zum 23. Juni bei der Stadtverwaltung Mainz, Zitadelle Bau B, während der Dienststunden (montags bis donnerstags 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15:30 Uhr, freitags 9 bis 12 Uhr) in Raum 124 zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Die zur Einsicht ausgelegten Unterlagen sind ab sofort auch auf der Internetseite www.lbm.rlp.de des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz in der Rubrik „Großprojekte/Themen\Baurecht\Planfeststellung Eisen-, Straßen- und Seilbahnen\Aktuelle Planfeststellungsverfahren\Straßenbahnen“ sowie im UVP-Portal des Landes Rhein-land-Pfalz (www.uvp-verbund.de/rp) zugänglich gemacht. Zusätzlich hat die Mainzer Mobilität die Planunterlagen auf der Projektwebseite unter www.m-wie-zukunft.de/teilprojekt-binger-strasse-planungsstand veröffentlicht. Im Rahmen der Auslegung können Anregungen, Einwände und Stellungnahmen abgegeben werden. Diese Möglichkeit haben direkt Betroffene, die am oder im Plangebiet wohnen, Träger öffentlicher Belange, Interessengruppen und -vertreter, wie Naturschutz- und Landwirtschaftsverbände, sowie interessierte oder fachkundige Bürger.
Nach der Offenlegung werden die eingegangenen Stellungnahmen bzw. Einwendungen in der Verwaltung geprüft und den entsprechenden Beschlussgremien mit entsprechenden Hinweisen bzw. Abhilfevorschlägen zugeleitet. Nach Beratung wird in wiederum öffentlicher Sitzung nach Abarbeitung der Stellungnahmen und der Verwaltungsvorlage der Bebauungsplan als Satzung beschlossen (§ 10 Abs. 1 BauGB). Bei vorzunehmenden wesentlichen Änderungen (z. B. bei Nichtberücksichtigungen oder Verletzungen von Rechtsvorschriften) muss u. U. eine zweite oder auch weitere wiederholte Offenlegung beschlossen und durchgeführt werden.
Ein Verstoß gegen die Auslegungsvorschriften ist grundsätzlich beachtlich und führt zur formellen Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans, kann aber durch Fristablauf unbeachtlich werden (§ 214 Abs. 1 Nr. 2, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Die materielle Beweislast dafür, dass die umweltbezogenen Stellungnahmen im Sinn von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB tatsächlich öffentlich ausgelegt wurden, trifft die Gemeinde.
Ein späterer Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan war bis zum Wegfall des § 47 Abs. 2a VwGO im Juni 2017 unzulässig, wenn der Antragsteller nur Einwendungen geltend gemacht hat, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hatte, aber hätte geltend machen können.