Zum 1.1.2016 tritt eine Reform des Wohngeldgesetzes in Kraft, aufgrund welcher die Zahl der Wohngeldberechtigten steigen wird. Bedingt wird dies durch verschiedene Leistungsverbesserungen und die Erweiterung der Anspruchsgründe.
Höherstufung der Landeshauptstadt von Mietenstufe 5 in die höchste
Mietenstufe 6 und Anhebung der Einkommensgrenzen:
Landesweit geht man von einer Zunahme der wohngeldberechtigten Haushalte von rund 60 Prozent aus. In Mainz dürfte diese Zahl deutlich überschritten werden, weil dem sehr hohen Mietniveau in der Wohngeldnovelle Rechnung getragen wird. Neben der allgemeinen Steigerung der Miethöchstbeträge wirkt sich die Höherstufung der Landeshauptstadt von Mietenstufe 5 in die höchste Mietenstufe 6 deutlich aus. Dadurch steigen die zu berücksichtigenden Miethöchstbeträge um rund 35 Prozent. Positiv wirkt sich auch aus, dass die Einkommensgrenzen, bis zu denen es Wohngeld geben könnte, um rund 20 Prozent angehoben werden.
Höhere Leistungen – mehr Leistungsbezieherinnen und -bezieher
Bisherige Wohngeldbezieher werden in der Regel höhere Leistungen erhalten. Das durchschnittliche Wohngeld steigt um ca. 65 Prozent. Hierdurch haben nun viele Bürger, deren Einkommen bisher nur knapp über der maßgeblichen Grenze lag, einen Wohngeldanspruch. Die Erhöhung der Einkommensgrenzen wird in vielen Fällen dazu führen, dass Mieter, deren Antrag in der Vergangenheit abgelehnt werden musste, bei unveränderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im neuen Jahr Wohngeld erhalten können.
Einkommensberechnung
Das Wohngeld richtet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung und dem Gesamteinkommen des Haushaltes. Die nachstehende Übersicht zeigt die Grenzen des monatlichen Nettoeinkommens (ohne Kindergeld) eines Haushaltes, bei deren Überschreitung auf keinen Fall ein Wohngeldanspruch besteht.
1 Person: 1.010,– €
2 Personen: 1.384,– €
3 Personen: 1.673,– €
4 Personen: 2.166,– €
Bei der Einkommensberechnung gibt es besondere Freibeträge, etwa für schwerbehinderte Personen. Liegt das Haushaltseinkommen unter den genannten Grenzen, ist es von dem Gesamteinkommen und der Miethöhe abhängig, ob und in welcher Höhe gezahlt werden kann.
Nach wie vor nicht wohngeldberechtigt sind Transferleistungsempfänger (z. B. Bezieher von Arbeitslosengeld II, Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt), wenn sie trotz Wohngeldbezug weiter auf diese Leistungen angewiesen wären.
Durch die Verbesserungen der Wohngeldreform kann andererseits aber eine Vielzahl von ALG II- bzw. Grundsicherungsempfängern durch die Wohngeldzahlungen aus dem Leistungsbezug bei dem Jobcenter bzw. der Grundsicherungsbehörde ausscheiden.
Wohngeld beantragen
Einen Antrag auf Wohngeld können alle Mieter sowie die Bewohner von selbst genutztem Eigentum für sich und ihre Haushaltsmitglieder stellen. Zum wohngeldrechtlichen Haushalt gehören nicht nur Familienmitglieder, sondern grundsätzlich alle Personen, die zusammen in dem Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, leben und dort ihren Lebensmittelpunkt haben. Wer bisher schon Wohngeld bezieht, erhält die höhere Leistung automatisch. Ein gesonderter Antrag muss nicht gestellt werden. Zum Beginn des Januars wird zunächst das Wohngeld in der bisherigen Höhe ausgezahlt. Mitte Januar folgt die Nachzahlung des Differenzbetrages zwischen altem und neuem Wohngeld. Ab Februar wird dann das höhere Wohngeld monatlich im Voraus überwiesen.
Ein Wohngeldantrag muss nur dann gestellt werden, wenn erstmals Wohngeld in Anspruch genommen werden soll oder die Laufzeit des bisherigen Wohngeldbescheides endet. Hierbei ist zu beachten, dass Wohngeld nicht rückwirkend bewilligt werden kann, sondern immer erst ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag bei der Wohngeldbehörde eingeht. Antragsvordrucke bekommt man bei der Wohngeldbehörde im Stadthaus (Lauteren-Flügel, Kaiserstraße 3-5, 55116 Mainz), an der Rathauspforte, bei den Ortsverwaltungen und im Internet.
Für Informationen stehen den bisherigen Wohngeldempfängern die für sie zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Wohngeldbehörde zur Verfügung. Für persönliche Vorsprachen ist eine Terminvereinbarung erforderlich. Außerdem können unter der Rufnummer 12-3147 Auskünfte eingeholt werden.