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Die Augustinerstraße 22 in der Altstadt ist seit über einem Jahrzehnt ein ungelöstes Problem. Das historische Gebäude aus dem 17. Jahrhundert steht seitdem leer und verfällt zunehmend. Ein Baugerüst, das das Stadtbild beeinträchtigt, umgibt das Gebäude und sorgt für Unmut. Doch jetzt gibt es positive Neuigkeiten:
OB Haase gibt bekannt, dass sich die Situation bewegt. „Es geht endlich voran mit der Baustelle in der Augustinerstraße 22. Das Gebäude ist in Privatbesitz, aber das Bauamt der Stadt Mainz hat in den vergangenen 18 Monaten alle rechtlichen Möglichkeiten genutzt, um die Instandsetzung der Fassade dieses Kulturdenkmals in die Wege zu leiten. Diese Maßnahmen, die der Eigentümer in den letzten 12 Jahren versäumt hat, sind ein wichtiger Schritt, um das historische Erbe zu bewahren und die Attraktivität der Augustinerstraße zu steigern.“
Das Bauamt agiert hier als untere Denkmalschutz- und Bauaufsichtsbehörde. Die Erstellung der statischen Nachweise wird nun noch einige Wochen in Anspruch nehmen. Danach beginnen die Fassadenarbeiten und der Rückbau des Gerüsts durch den beauftragten Zimmereibetrieb.
Haase: „Solche Ersatzvornahmen sind mit rechtlichen Hürden verbunden. Ich danke dem Bauamt für sein entschlossenes Handeln und freue mich, dass wir dieses langjährige Problem bald abschließen und die Augustinerstraße an dieser Stelle wieder in neuem Glanz erstrahlen lassen können.“
Bereits 2016 hatte der Ortsbeirat Altstadt die Verwaltung aufgefordert, stärkere Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, da der Eigentümer trotz mehrfacher Aufforderungen keine ausreichenden Sanierungen vornahm. Aufgrund der rechtlichen Vorgaben, die vorschreiben, dass zunächst die mildesten und gleichzeitig geeigneten Zwangsmaßnahmen eingesetzt werden müssen, konnte die Verwaltung erst Ende 2019 eine erste Ersatzvornahme durchführen. Nun ist das Bauamt erneut aktiv und hat für die notwendige Instandsetzung der Fassade zur Straße hin eine weitere Ersatzvornahme angeordnet, um die Sanierungsmaßnahmen voranzutreiben.
Eine Ersatzvornahme ist eine Vollstreckungsmaßnahme, bei der anstelle des Pflichtigen eine vertretbare Handlung auf dessen Kosten vorgenommen wird. Es gibt sie im Recht der Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung und als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung im öffentlichen Recht. Bei der Ersatzvornahme unterscheidet man zwischen Selbstvornahme, bei welcher der Berechtigte die Handlung selbst vornimmt, und Fremdvornahme, bei der ein Dritter vom Vollstreckungsorgan beauftragt wird, die geschuldete Handlung vorzunehmen.