Das Ordnungsdezernat erinnert nochmal an das Verbot, Feuerwerkskörper in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern und anderen besonders schützenswerten Gebäuden abzubrennen. Feuerwerk ist nur am 31. Dezember 2024 und 1. Januar 2025 erlaubt, dabei gelten strenge Regeln, wie etwa das Verbot für Personen unter 18 Jahren, Feuerwerkskörper der Kategorie 2 zu verwenden. Verstöße können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Ordnungsdezernentin Manuela Matz weist auch zum Jahresende 2024 erneut darauf hin, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen, beispielsweise Reetdachhäusern, grundsätzlich (§ 23 Abs. 1 der 1. Sprengstoffverordnung) verboten ist.
Um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu vermeiden, sind folgende Regeln strikt zu beachten: Böller und Raketen müssen eine Registrierungsnummer sowie das Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) oder ein gültiges CE-Zeichen in Verbindung mit der Kennnummer der Prüfstelle (BAM: 0589) tragen.
Weiterhin gilt: Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist nur am 31. Dezember 2024 sowie am 1. Januar 2025 erlaubt. Zudem ist lediglich das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 zugelassen. Personen unter 18 Jahren ist der Besitz / das Überlassen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 zum Abbrennen nicht erlaubt. Wichtig zu beachten: Böller und Raketen dürfen nur im Freien gezündet werden und Blindgänger sollten nicht noch einmal gezündet werden.
Festgestellte Verstöße gegen die bestehenden Abbrennverbote stellen Ordnungswidrigkeiten dar. Diese können im Einzelfall mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Aus gegebenem Anlass ruft Ordnungsdezernentin Manuela Matz dazu auf, weder im Umfeld des Tierheims Mainz (Zwerchallee), noch im Umfeld des Tiergeheges am Wildpark Gonsenheim, als auch im Stadtpark (Vogelhaus) Böller oder Raketen zu zünden: „Eine Verbotszone gibt das Gesetz an diesen Stellen leider nicht her, aber Rücksichtnahme auf die Tierwelt ist das Gebot der Stunde zum Jahreswechsel.“