Bundesweit häufen sich Berichte, wonach Polizisten auf Corona-Gästelisten zugreifen. Hierzu erklärt Professor Dieter Kugelmann, der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI): „Die Gäste- und Kundenlisten werden zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 geführt. Wenn die Polizei auf die in Restaurants, Kneipen, Cafés und anderen Einrichtungen gesammelten Daten zugreifen möchte, sollte sie sich einen richterlichen Beschluss besorgen. Dann besteht für alle Beteiligten Klarheit: Die Polizei hat etwas in der Hand. Die Wirtin oder der Wirt weiß, dass die Herausgabe von einer unabhängigen Instanz angeordnet wurde und kann die Herausgabe auch guten Gewissens gegenüber den Gästen vertreten.“
Kugelmann sagt: „Es ist unbestritten, dass die Listen für die Arbeit der Polizei hilfreich sein können. Wer aber im Biergarten sitzt, darf nicht später von der Polizei aufgrund des Eintrags in eine Corona-Gästeliste befragt werden, wenn es um die Aufklärung einer Ordnungswidrigkeit, einer kleineren Sachbeschädigung oder eines Falschparkens in der Nähe geht. Die personenbezogenen Daten, die jemand beim Gaststättenaufenthalt angegeben hat, geben in der Regel Aufschluss über seine Freizeitgestaltung. An Orten der Kommunikation, des Austauschs und der Freizeitgestaltung ist die Privatsphäre im Rahmen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung besonders schutzwürdig. Es kann also nicht sein, dass die Polizei über Gästelisten möglichst einfach Zeugen für Kleinkriminalität finden möchte. Würde eine solche Praxis Einzug halten, würden auch viele Menschen nicht mehr einsehen, ihre korrekten Daten auf die Listen zu setzen. Anders könnte die Situation zu bewerten sein, wenn es um Ermittlungen zu schweren Straftaten wie Mord oder Totschlag geht, also um Fälle, in denen auch ein richterlicher Beschluss schnell und problemlos einzuholen sein dürfte.“
Kugelmann bekräftigt: „Aus Datenschutz-Sicht sollte es eine hohe Hürde zur Herausgabe der Listen an die Polizei geben. Die Ausnahme darf eben nicht zur Regel werden. Gästelisten sind verpflichtend eingeführt worden, um die Pandemie einzudämmen und zu bekämpfen. Wenn die Polizei sie wirklich für ihre Arbeit braucht, dann bietet ein richterlicher Beschluss Rechtssicherheit.“
Zum Hintergrund:
Die Kontaktdaten der Gaststättenbesucherinnen und -besucher werden unter anderem durch die Gaststättenbetriebe erhoben und gespeichert. Dies geschieht zu dem Zweck, im Falle einer Infektion den Gesundheitsbehörden mögliche Kontaktpersonen benennen zu können. Dazu sollen die Gaststättenbetriebe diese Daten einen Monat vorhalten und danach löschen. Grundsätzlich sollen die Daten gem. § 7 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 der 10. Coronabekämpfungsverordnung (10. CoBeVO) zu keinem anderen Zweck verarbeitet werden dürfen.