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Ministerrat: Einzelhandel & Co. in Rheinland-Pfalz öffnet schon ab Montag 8. März

Die Landesregierung informierte heute, wie die geplanten Lockerungen der Corona-Maßnahmen in der Rechtsverordnung umgesetzt werden. Ministerpräsidentin Malu Dreyer und Gesundheitsministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler dazu: „Rheinland-Pfalz liegt heute mit einer Inzidenz von 47,5 den 7. Tag in Folge unterhalb der 7-Tagesinzidenz von 50. Neben Schleswig-Holstein ist Rheinland-Pfalz Spitzenreiter in Deutschland. Damit erfüllen wir die Voraussetzungen für die 3. Öffnungsstufe des Perspektivplans, der in der Bund-Länder-Schalte beschlossen wurde. Das haben wir gemeinsam mit unseren Bürgern erreicht. Es verschafft uns jetzt die Möglichkeit, Perspektiven für unterschiedliche Bereiche in Wirtschaft, Sport und Kultur zu eröffnen.“
Für den Einzelhandel bedeutet das: Die Geschäfte können wieder öffnen. Dabei kann für die ersten 800 qm Verkaufsfläche zunächst ein Kunde je 10 qm bedient werden, ab 801 qm Fläche darf ein Kunde pro 20 qm einkaufen. Mit dem Einzelhandel haben wir eine weitere Sicherheitsstufe verabredet, damit in den sehr großen Geschäften nicht zu viele Menschen zusammenkommen: Es gilt, dass sich bei der übersteigenden Fläche ab 2.001 qm je 40 qm nur ein Kunde aufhalten dürfen. Bei einem Ansteigen der landesweiten Inzidenz über 50 für die Dauer von drei Tagen müssen die Geschäfte wieder schließen und haben dann die Möglichkeit, Termin-Shopping anzubieten. Dies gilt nicht landesweit, sondern nur für diejenigen Kommunen, die zu diesem Zeitpunkt eine Inzidenz über 50 haben.

„Bündnis für sicheres Öffnen“

Alle Beteiligten sind sich bewusst, dass die Öffnung auch eine große Verantwortung mit sich bringt. Landesregierung, IHK und Einzelhandelsverband schließen ein „Bündnis für sicheres Öffnen“. Mit mehr Testung, hohen Hygieneauflagen und strengen Kontrollen wollen alle Beteiligten die Öffnungsstrategie absichern und haben klare Sicherungsmechanismen verabredet.

Die Landesregierung hat bereits rund 1.500 Schnelltesthelfer geschult und wird am Montag die ersten 200 Teststellen öffnen. Insgesamt sollen in Rheinland-Pfalz 450 Teststellen aufgebaut werden. Rheinland-Pfalz liegt auch damit vor anderen Bundesländern. Da sich die Schnelltest-Lieferung durch Gesundheitsminister Spahn erneut verzögert hat, hat das Land selbst Test-Kits beschafft: Wir haben 6 Mio. Selbsttests vertraglich gesichert, bei weiteren 8 Mio. stehen wir in konkreten Vertragsverhandlungen. Bisher haben sich 427 Teststellen zum Testen gemeldet. Etwa 3.700 Helfer haben sich bislang gemeldet; aus freiwilliger und professioneller Struktur. Unter anderem aus Arztpraxen, Apotheken, Fieberambulanzen, Meldungen der Verbandsgemeinden (hauptsächlich auch freiwillige Feuerwehren) und Hilfsorganisationen.

Handel wird zusätzlich Schnelltests anbieten: Auch im Handel muss mit den neuen Selbst- und Schnelltests getestet werden, um die öffentlichen Teststationen nicht zu überlasten.

• Die Kammern und der Einzelhandelsverband prüfen digitale Sicherung des Testergebnisses: Geprüft wird, ob ein im Einzelhandel vorgenommener Selbsttest über eine digitale Lösung bestätigt werden kann, so dass der Kunde – bei negativem Ausgang des Tests – an diesem Tag noch andere Geschäfte aufsuchen könnte, bei denen die Vorlage eines negativen Schnell- oder Selbsttests erforderlich ist.

„Wir begrüßen den mutigen Schritt der Landesregierung, den Einzelhandel ab Montag wieder zu öffnen. Die Entscheidung ist richtig, da in der angespannten Situation der Branche jeder Tag zählt. Sie ist auch verantwortbar, da die Betriebe ausgefeilte Hygienekonzepte haben. Damit der Neustart gelingen kann, sind aber alle – Unternehmer, Kunden und Bürger – aufgefordert, durch ihr Verhalten in Eigenverantwortung dafür zu sorgen, die Hygienekonzepte einzuhalten, damit die Infektionszahlen weiter sinken“, erklärte Peter Adrian, Präsident der IHK-Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz

Kommunen kontrollieren Einhaltung
Den Kommunen kommt bei der Öffnung eine Schlüsselrolle zu. Sie haben deutlich gemacht, dass sie im engen Zusammenspiel mit den Vertretern von Kammern und Handel vor Ort eine infektionstechnisch verträgliche Wiederbelebung des örtlichen Handels unterstützen und die eigenverantwortliche Einhaltung der strengen Hygienemaßnahmen aktiv vorantreiben.

„Die kommunalen Spitzenverbände sind erleichtert, dass es jetzt zu ersten vorsichtigen Öffnungsschritten kommt. Das ist eine wichtige Chance, einen kleinen Schritt auf den Weg zurück in die Normalität voranzukommen. Es muss jetzt darum gehen, dass die gewonnenen Spielräume nicht gefährdet werden. Wir müssen vor Ort die Menschen immer wieder darauf hinweisen, dass die Pandemie leider noch nicht vorbei ist und die AHA-Regeln konsequent eingehalten werden müssen. Gleichzeitig erwarten wir, dass alsbald auch konkrete Öffnungsperspektiven für Hotels und das Reisegewerbe in dem Tourismusland Rheinland-Pfalz entwickelt werden“, erklärte Bürgermeister Ralph Spiegler, stellvertretender Vorsitzender des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz für die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände.

Die neue Verordnung des Landes sieht außerdem die folgenden Regelungen vor:

Änderung Kontaktbeschränkung: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum sowie private Zusammenkünfte, die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, sollen neben den Angehörigen des eigenen Hausstands auf Personen eines weiteren Hausstands, insgesamt auf höchstens fünf Personen, beschränkt werden, wobei deren Kinder bis einschließlich 14 Jahre bei der Bestimmung der Personenanzahl außer Betracht bleiben können. Als ein Hausstand zählen auch die und der nicht im gleichen Hausstand lebende Ehegattin und Ehegatte, Lebenspartnerin und Lebenspartner oder Lebensgefährtin und Lebensgefährte

– Im Amateur- und Freizeitsport ist kontaktfreies Training mit bis zu 10 Personen im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen zulässig. Dabei ist das Abstandsgebot zwingend einzuhalten. Zudem ist Training in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer erlaubt. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger.

Öffentliche oder gewerbliche Einrichtungen sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen geöffnet, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.

Soweit in dieser Verordnung eine Personenbegrenzung angeordnet wird, gilt, dass sich in einer Einrichtung
a) mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder
Besucherfläche und
b) mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm
Verkaufs- oder Besucherfläche, und auf der 800 qm übersteigenden Fläche bis zu einer Fläche von 2.000 qm höchstens eine
Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 2.000 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 40
qm Verkaufs- oder Besucherfläche aufhalten darf

– Ausdrücklich digitale Datenerfassung (wie beispielsweise Luca) bei Dokumentation: Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat zu prüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig sind und ob diese offenkundig falsche Angaben enthalten (Plausibilitätsprüfung). Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete kann eine digitale Erfassung der Daten nach Satz 2 anbieten. Dabei sind die Vorgaben des Datenschutzes (insbesondere bei der Fremdspeicherung von Daten) und die vollständige datenschutzkonforme Löschung der Daten nach vier Wochen in eigener Verantwortung sicherzustellen. Zudem sind die Daten im Bedarfsfall jederzeit dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen kostenfrei in einem von ihm nutzbaren Format, auf Anforderung auch papiergebunden, zur Verfügung zu stellen. Personen, die in die digitale Datenerfassung nicht einwilligen, ist in jedem Fall eine papiergebundene Datenerfassung anzubieten.

– Anmeldefrist bei mehr als zehn Teilnehmern an einem Gottesdienst entfällt.

Körpernahe Dienstleistungen sind zulässig. Kann wegen der Art der Dienstleistung eine Maske nicht getragen werden, wie zum Beispiel bei bestimmten Kosmetikanwendungen oder der Bartrasur, ist für die Inanspruchnahme der Dienstleistung der Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19 Schnelltestes oder Selbsttests des Kunden vor Ort mit negativem Ergebnis sowie ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung.

Zoologische Gärten etc. können auch die Innenanlagen (Aquarium, Affenhaus, etc.) öffnen. Es gilt die erweiterte Maskenpflicht.

In allen Kindertageseinrichtungen findet ab dem 15. März 2021 der Regelbetrieb statt. Keine Maske während der pädagogischen Arbeit.

Laienmusik: Der Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist nur im Freien und nur im Rahmen der Kontaktbegrenzung nach § 2 Absatz 1 zulässig. Im Freien ist der Probenbetrieb für Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Person über 14 Jahre zulässig. Im Musikbereich gilt das Hygienekonzept Musik, im übrigen Kulturbereich das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4. Der Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist untersagt.

– Der außerschulische Musik- und Kunstunterricht ist bei gleichzeitiger Anwesenheit einer Lehrperson und einer Musikschülerin oder eines Musikschülers in Präsenzform zulässig. Tätigkeiten, die zu verstärktem Aerosolausstoß führen, wie Gesangsunterricht oder Unterricht für Blasinstrumente, müssen im Freien stattfinden. Im Freien ist außerschulischer Musik- und Kunstunterricht in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Lehrerin oder einem Lehrer zulässig.

Museen, Ausstellungen, Galerien, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen sind unter Einhaltung von Abstandsgebot und Maskenpflicht für den Publikumsverkehr geöffnet. Zur Steuerung des Zutritts gilt eine Vorausbuchungspflicht.

– Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen 14 Tage in Quarantäne. Eine vorzeitige Beendigung der Absonderung ist für diese Gruppe nicht möglich.

– Pflicht für Kommunen, ab eine Inzidenz 100+ strengere Maßnahmen zu ergreifen.