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Bordelle in RLP werden wieder geöffnet

Der Ministerrat hat in seiner gestrigen Sitzung eine Änderungsverordnung der 11. Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen, die den Betrieb von Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes betrifft. Diese sind künftig unter Einhaltung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig, soweit an den angebotenen sexuellen Dienstleistungen nicht mehr als zwei Personen beteiligt sind. Räumlichkeiten in Prostitutionsstätten, in denen sich in der Regel mehr als zwei Personen aufhalten und die zum gleichzeitigen Aufenthalt von mehr als zwei Personen vorgesehen sind oder der Anbahnung sexueller Dienstleistungen dienen, sind geschlossen zu halten. Es besteht die Pflicht einer vorherigen telefonischen oder digitalen Terminvereinbarung. Das Hygienekonzept für sexuelle Dienstleistungen, das auf der Internetseite der Landesregierung veröffentlicht ist, ist zu berücksichtigen und einzuhalten. Des Weiteren haben die Betreibenden ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der für die Erlaubniserteilung zum Betreiben eines Prostitutionsgewerbes zuständigen Behörde vorzulegen. Die entsprechende Änderungsverordnung wird im Laufe des heutigen Tages verkündet und tritt zum 1. Oktober in Kraft. Auch in anderen Bundesländern ist bereits wieder geöffnet, u.a. Nordrhein-Westfalen, Berlin, etc.