Im Zuge der Geschäftsaufgabe des alten Betreibers, verkauft die Mainzer Wohnbau ihre letzte große Gewerbeimmobilie an Großinvestor Gemünden aus Ingelheim, dem schon zahlreiche Gebäude drum herum gehören. Erst kürzlich hat das Staatstheater die Gastronomie im HdW übernommen, mit einem Mietvertrag bis zum 30. Juni. Mit Gemünden soll ein neuer Vertrag bis 2035 geschlossen werden.
An dem Grundbesitz Gutenbergplatz 3 und 5 (Parzelle Nr. 243/2) besteht seit 1959 ein Erbbaurecht auf die Dauer von 99 Jahren. Gemäß den vertraglichen Bestimmungen ist der Erbbauberechtigte berechtigt und verpflichtet, das Erbbaugelände auf und unter der Erdoberfläche mit einem Gebäude nebst Zubehör zu bebauen. 2003 hat die Wohnbau Mainz dieses Erbbaurecht übernommen.
Die Wohnbau konzentriert sich jedoch auf ihr Kerngeschäft, den Mietwohnungsbau. Das hier betreffende Gebäude stellt das letzte große Gewerbeobjekt im Portfolio der Wohnbau dar, das nunmehr verkauft wurde.
Das Objekt „Haus des Deutschen Weines (HDW)“ befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Staatstheater. Es steht auf zwei rechtlich unabhängigen Grundstücken bzw. einem Erbbaurecht. Veräußert werden das im Eigentum der Wohnbau Mainz stehende Grundstück Gemarkung Mainz, Flur 3, Nr. 244 (Fuststraße 4) sowie das Erbbaurecht am Grundstück Gemarkung Mainz, Flur 3, Nr. 243/2 (Gutenbergplatz 3 und 5). Grundstückseigentümer und Erbbaurechtsausgeber ist die Stadt Mainz. Die Räumlichkeiten sind derzeit vom Innenministerium, einer Steuerberatungskanzlei, einer Hausverwaltung, einem Schuhgeschäft und der gastronomische Teil durch die Staatstheater GmbH gemietet.
Das HdW wird von Gemünden für die Bedürfnisse der Staatstheater GmbH umgebaut und hierzu ein Mietvertrag bis 31.07.2035 geschlossen. Der Aufsichtsrat der Wohnbau hat der Veräußerung und dem Mietvertrag bereits zugestimmt.
Käufer ist die Stadioner Hof GmbH & Co. KG, Ingelheim. Bei der Stadioner Hof GmbH & Co. KG handelt es sich um eine Gesellschaft, an der die J. Molitor – Immobilien GmbH, Ingelheim und die Sparkasse Rhein-Nahe, Bad Kreuznach, beteiligt sind.
Gemünden / Molitor tritt in sämtliche Mietverträge, auch den mit dem Staatstheater zu schließenden Vertrag, sowie in die Rechte und Pflichten des Erbbaurechtsvertrages mit der Stadt Mainz ein. Der Käufer verpflichtet sich, durch Eintritt in den Mietvertrag mit der Staatstheater GmbH die Gastronomiefläche entsprechend einer dem Mietvertrag beigefügten und mit dem Mieter abgestimmten Baubeschreibung umzubauen.
Der Erwerb und die Finanzierung von Erwerb und Investition stehen noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gremien der Sparkasse Rhein-Nahe. Der Abschluss des Mietvertrages zwischen Wohnbau und Staatstheater GmbH steht ebenfalls noch unter Gremienvorbehalt.
Die Wohnbau Mainz hat die Verwaltung am 05.02.2020 darüber informiert, dass am nächsten Tag der Vertrag mit der Stadioner Hof GmbH beurkundet wird. Für die Wirksamkeit dieses Vertrages ist u. A. die Zustimmung der Stadt Mainz als Erbbaurechtsgeber notwendig. Zur Vermeidung zeitlicher Verzögerungen hat sich die Stadtverwaltung bereit erklärt, zum gegenwärtigen Zeitpunkt die zustimmenden Beschlüsse in den Gremien einzuholen.
Gemäß dem Erbbaurechtsvertrag bedarf die Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung der Stadt Mainz. Laut Erbbaurechtsgesetz ist die Zustimmung zu erteilen, wenn anzunehmen ist, dass durch die Veräußerung der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet wird und das die Persönlichkeit des Erwerbers Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus dem Erbbaurechtsinhalt ergebenden Verpflichtungen bietet. Der Stadt Mainz liegen keine Hinweise vor, die eine Versagung der Genehmigung rechtfertigen würden. Somit könnte bei einer Verweigerung der Zustimmung diese im Wege eines Klageverfahrens eingefordert werden.
Im Rahmen eines Umbaus im Jahr 1994 wurde ein Glasanbau hergestellt, der sich zum größten Teil auf dem Erbbaurechtsgrundstück befindet, jedoch auch zu ca. 2,5 qm die städtische Fläche (Theatervorplatz) überbaut. Hinsichtlich dieser Überbauung gibt es bislang keine vertragliche Regelung. Es ist vorgesehen, diese geringfügige Überbauung jetzt vertraglich abzusichern. Die Details diesbezüglich sind noch zu verhandeln.
Die Stadt stimmt somit der Veräußerung des Erbbaurechts an den genannten Käufer zu, verzichtet auf die Ausübung des dinglichen Vorkaufsrechtes an dem Erbbaurecht, stimmt der Belastung des Erbbaurechts mit einer Eigentumsübertragungsvormerkung sowie einer Finanzierungsgrundschuld bis zu einer Höhe von 80% des Wertes der Aufbauten bzw. des Gesamtbauvorhabens nach DIN 276 zu, verzichtet für den Verkaufsfall auf die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts und regelt die Überbauung der städtischen Fläche durch einen Glasvorbau.
Foto: Sascha Kopp