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Verwaltungsgericht Mainz: Hundesteuer auch für Trainings- und Therapiehunde

Auch Hunde, die der Halter bei seiner beruflichen Tätigkeit als Hundetrainer und Hundephysiotherapeut einsetzt, unterliegen der Hundesteuer. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.


Das klagende Ehepaar wurde von der beklagten Stadt zur Hundesteuer für drei in seinem Haushalt lebende Hunde herangezogen. Dagegen wandten sie sich mit Widerspruch und machten geltend: Zwei der Hunde würden von der Klägerin zu 1) bei ihrer selbständigen Tätigkeit als Hundetrainerin und Hundephysiotherapeutin eingesetzt. Die Hunde stellten notwendige Betriebsmittel dar, die nicht der Hundesteuer unterfielen. Lediglich der dritte Hund, der aus Altersgründen nicht mehr in eine berufliche Tätigkeit einbezogen werde, sei steuerpflichtig. Der Widerspruch blieb erfolglos. Auch die Klage wurde abgewiesen.

Bei der Hundesteuer handele es sich um eine Aufwandsteuer, die nur eine über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfasse. Das Halten von Hunden, die allein beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienten (wie z.B. Diensthunde, verpflichtende Jagd- und Wachhunde, Artistenhunde, Hütehunde, Hundezucht und –handel), dokumentiere keine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Halters.

Von einer erwerbswirtschaftlichen Ausrichtung sei jedoch nur dann auszugehen, wenn die Berufs-/Gewerbeausübung ohne die Hundehaltung nicht möglich sei oder ohne die Hundehaltung erheblich erschweren würde. Solche Umstände seien von der Klägerin zu 1) nicht aufgezeigt worden und auch nicht ersichtlich. Sie habe nicht dargestellt, dass ihre Hunde als „Anleithunde“ oder „Vorführhunde“ für den Trainings- und Therapiebetrieb notwendig seien. Dieser könne auch allein mit den Hunden der Kunden durchgeführt werden, vielfach dürfte die Beteiligung eines weiteren Hundes sogar eher hinderlich sein.

Das Anbieten von online-Schulungen, in denen die Klägerin zu 1) für ihre Kunden einen artgerechten Umgang mit Hunden an ihren eigenen Tieren demonstriere, beruhe auf einer privaten Entscheidung für ein Einzelsegment der Berufsausübung, die eine Betriebsnotwendigkeit nicht begründe. Die Haltung aller drei Hunde im privaten Lebensbereich der Eheleute zeige vielmehr, dass ihre Hundehaltung in erster Linie aus privaten Interessen erfolge.

Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.

Hundesteuer in Mainz wird nicht gesenkt (Allgemeine Zeitung Mai 23)

In der Stadt Mainz wird es in absehbarer Zeit keine Senkung der Hundesteuer geben. Und auch keine explizit ausgewiesene Hundewiese. Die jährliche Hundesteuer in Mainz beläuft sich auf 186 Euro beim ersten Hund, auf 216 Euro beim zweiten Hund. Letzterer Betrag wird zudem für jeden weiteren Hund fällig. Für jeden gefährlichen Hund müssen in Mainz 600 Euro jährliche Hundesteuer gezahlt werden.

Zum Vergleich: In Koblenz werden für jeden ersten Hund 114 Euro jährlich an Hundesteuer fällig; für den Zweithund 150 Euro. Für jeden weiteren Hund zahlen die Koblenzer 198 Euro jährlich – ebenso wie für jeden gefährlichen Hund. In Ludwigshafen zahlen Halter 105 Euro an jährlicher Hundesteuer für den Ersthund, in Nieder-Olm nur 45 Euro.

Finanzdezernent Günter Beck (Grüne) warnt, nochmal ans Thema Hundesteuer dranzugehen: „Denn keiner weiß, wie sich der städtische Haushalt entwickeln wird.” Auch dürfe man die Hundesteuer nicht mit den Leistungen der Kommune verquicken: „Nach dem Motto: Ich bezahle Hundesteuer, also musst du mir dafür Hundekot-Beutel geben.”