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Neuer Verein „Rettet das Römische Mainz“ gegründet

Christian-Friedrich Vahl am Fuße eines Römersteins

Am 4. Juli wurde der neue Verein „Rettet das Römische Mainz“ gegründet. Ausgangspunkt war eine vor zwei Monaten veröffentlichte Broschüre, die eine Bestandsaufnahme des Römischen Mainz zum Gegenstand hatte (Rupprecht, Fischer, Krawietz, Vahl: Das provinzialrömische Erbe im Mainzer Stadtbild: Bestandsaufnahmen und Ausblicke). Vor diesem Hintergrund war die Gründung des neuen Vereins den 11 Gründungsmitgliedern eine Herzensangelegenheit, um weiteres Fortschreiten des Verfalls aufzuhalten. „Das Römische Mainz war in den letzten 5 Jahren trotz aller Bemühungen nie in einem schlechteren Zustand als jetzt“ , stellt der ehemalige Landesarchäologie Dr. Gerd Rupprecht, enttäuscht, fest. „Es fehlte ein Gesamtkonzept für das Römische Mainz“.

Neu gewählter 1. Vorsitzender des Vereins ist Prof. Christian Vahl, 2. Vorsitzender ist Dr. Gerd Rupprecht. Als Schatzmeister wurde Dr. Christian Büttner gewählt, als Schriftführer Hartmut Fischer. Als Beiräte wurden gewählt: Lucas Augustin, Dr. Kathrin Dohle, Bernd Funke, Prof. Dr. Peter Hochgesand, Peter Krawietz und Norbert Schüler. Als Mitglied der Vereinsgründer steht Karsten Lange dem Vorstand beratend zur Seite.

Der neue erste Vorsitzende ist bisher auch Vorstandsvorsitzender der Initiative Römisches Mainz e.V. Er gibt am 6.7.2025 an, er werde dieses Amt niederlegen: „Ich habe sorgfältig die vergangenen 5 Jahre meiner Amtszeit in  der IRM bilanziert. Die Bilanz ist positiv. Vieles ist erreicht: die IRM steht wirtschaftlich so gut da wie nie zuvor, ihre Mitgliederzahl ist konstant, das Isis-Heiligtum ist saniert. Viele Projekte sind gelungen, unter anderem die öffentliche Präsentation des Orpheus-Mosaiks und die Ausstellung „Inszenierte Antike“ in der Römerpassage. Ich habe mich entschieden, mich aus der Vorstandsarbeit vollständig zurückzuziehen und an allen konzeptionellen Angelegenheiten der IRM mit sofortiger Wirkung nicht mehr teilzunehmen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Ich werde keine Sitzungen mehr leiten und keine Termine mehr für die IRM wahrnehmen. Selbstverständlich werde ich als Zeichnungsberechtigter meine administrativen Pflichten im Interesse der Mitarbeiter bis zur Neuwahl eines IRM-Vorsitzenden im Herbst erfüllen.“

Der neu gegründete Verein strebt eine harmonische Zusammenarbeit mit allen historisch ausgerichteten Vereinen in Mainz an.

 

Satzung des Vereins “ RETTET DAS RÖMISCHE MAINZ“

 

  • 1 1. 2. 3. Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Rettet das Römische Mainz“

Der Verein hat seinen Sitz in Mainz. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.

  • 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 3 Zweck des Vereins

Der Verein will dazu beitragen, dass das römische Erbe im Bewusstsein sowohl der Mainzer

Bevölkerung als auch der Besucher einen höheren Stellenwert erhält. Dazu gehört auch, die

Sichtbarkeit der römischen Zeugnisse im Stadtbild zu verbessern. Der Verein bezieht sich

dabei ausdrücklich auf die kürzlich publizierte Bestandsaufnahme („Das provinzialrömische

Erbe im Mainzer Stadtbild“) und das darin abgeleitete Gesamtkonzept für das Römische

Mainz (Fischer, Krawietz, Rupprecht, Vahl).

Seine Ziele verfolgt der Verein parteilich und institutionell ungebunden.

Das römische Mainz veranschaulicht sich in baulichen Substraten ebenso wie in kulturellen

Charakteristika und deren Nachwirkungen bis in die heutige Zeit (z. B. Buchdruck auf der

Basis der lateinischen Schrift). Neben der Unterstützung von Wissenschaft und Forschung

gehören zur Vereinsarbeit auch die Veranstaltung römischer Feste und Feiern, die

Vergegenwärtigung von Alltagsritualen, des religiösen Lebens, der römischen

Unterhaltungskultur, der unterschiedlichen Facetten des Alltagslebens und der Aspekte des

Militärstandortes Mainz.

Eine enge Anbindung an die Johannes-Gutenberg-Universität und überregional

ausgerichteter Vereine und Initiativen mit ähnlicher Zielsetzung wird angestrebt. Darüber hinaus will der Verein einen Beitrag leisten bei der Einwerbung von Drittmitteln, die zur Konkretisierung der Vereinsziele erforderlich sind.

Dem Satzungszweck dienen sowohl Informationsveranstaltungen (gegebenenfalls in Kooperation mit anderen Vereinen), die Umsetzung von Publikationen und Denkschriften, eine zeitgemäße Internetpräsentation, eine umfassende Pressearbeit sowie öffentliche Führungen, wobei innovative Formate erprobt werden sollen. In der wissenschaftlichen Erforschung des römischen Erbes sieht der Verein einen entscheidenden Beitrag, um das Anliegen des Vereins lebendig zu erhalten. Der Verein ist angehalten, für Kinder und Schüler attraktive Angebote zu entwickeln. Er verwendet projektbezogene Mittel, die dem Vereinszweck dienen.

 

  • 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen, sondern ausschließlich

und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

 

 

  • 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mittelverwendung erfolgt aufgrund eines mehrheitlichen Vorstandsbeschlusses im geschäftsführenden Vorstand bei Beträgen < 1000 Euro. Bei höheren Beträgen entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Beträgen > 10.000 Euro ist ein einstimmiger Vorstandsbeschluss erforderlich oder das mehrheitliche Votum der Mitgliederversammlung..

 

  • 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 7 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  1. ordentlichen Mitgliedern
  2. fördernden Mitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern

Zu a: Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.

Zu b: Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

Zu c: Ehrenmitglied kann eine solche Person werden, die sich um den Verein, die Geschichte des Römischen Mainz oder den Vereinszweck besonders verdient gemacht hat.

Der Wunsch, Mitglied zu werden, ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich zu erklären. Er entscheidet mehrheitlich über die Aufnahme. Sie wird mit Zahlung des ersten Beitrages wirksam.

Fördernde Mitglieder sind solche natürliche oder juristische Personen, die durch einen höheren jährlichen Betrag den Verein in besonderer Weise fördern. Näheres regelt die Mitgliederversammlung.

Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes oder nach schriftlichem Antrag von mindestens 10 Mitgliedern an den Vorstand auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Vorschlagsrecht haben alle Mitglieder. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. Ein Austritt ist spätestens bis zum 30. November des laufenden Jahres für das darauffolgende Jahr schriftlich zu erklären. Streichung erfolgt, wenn das Mitglied seinen Beitrag länger als 12 Monate nach einer schriftlichen Mahnung schuldig bleibt. Der Ausschluss erfolgt aus wichtigem Grund, wenn z. B. ein Mitglied des Vereins dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt oder sein Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt. Er wird vom geschäftsführenden Vorstand ausgesprochen. Nach Möglichkeit ist zwei Wochen vor der Beschlussfassung dem Mitglied ein Austritt nahezulegen. Die Gründe müssen ihm mitgeteilt werden.

 

  • 8 Finanzielle Mittel

Der Verein erhält seine Mittel durch Beiträge und Spenden. Die Beiträge sind bis zum 31.10. des Jahres fällig. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge setzt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden fest. Die Mitgliedsbeiträge werden in eine Beitragsordnung gefaßt und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Jahresbeträge der fördernden Mitglieder übersteigen jeweils einen Mindestsatz, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Mittel werden vom Schatzmeister verwaltet. Ihre Verwendung wird jährlich von zwei Kassenprüfern überprüft.

Der Verein kann allein oder im Verbund mit anderen Gruppierungen dem Vereinszweck entsprechende projektbezogene Drittmittel einwerben.

 

  • 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Kassenprüfer
  4. der wissenschaftliche Beirat.

Alle Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit innerhalb des Vereins ehrenamtlich aus. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern, den fördernden Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in .

Der Vorstand wird ergänzt durch mindestens zwei, höchstens sechs weitere Vorstandsmitglieder, die spezifische Aufgaben wahrnehmen können.

Die Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt. Sie werden in der Mitgliederversammlung einzeln vorgeschlagen und mit einfacher Mehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei besonders wichtigen und weitreichenden Entscheidungen ist der Vorstand gehalten, das Votum der Mitgliederversammlung einzuholen, sofern dies zeitlich möglich ist.

 

  • 10 Wissenschaftlicher Beirat

Der Vorstand wird von einem wissenschaftlichen Beirat unterstützt, welcher vom Vorstand berufen wird. Der wissenschaftliche Beirat sollte nicht mehr als 11 Mitglieder haben. Die Mitgliedschaft im Bereit ist auf 10 Jahre begrenzt.

 

  • 11 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer und zwei Stellvertreter in überlappendem Turnus für die Dauer von zwei Jahren. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. Kassenprüfer dürfen beruflich nicht von Vorstandmitgliedern abhängig sein. Zwei Kassenprüfer haben jährlich die Kasse zu überprüfen. Die Kassenprüfer sind spätestens fünf Wochen vor der Jahreshauptverhandlung zur Kassenprüfung einzuladen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

 

  • 12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse werden vom Vorstand ausgeführt. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. Einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, findet die Jahreshauptversammlung statt. Auf ihr nimmt die Mitgliederversammlung den Jahresbericht des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen, spricht die Entlastung aus und führt die Neuwahlen durch. Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand schriftlich oder elektronisch ein. Die Einladung mit der Tagesordnung muss spätestens 15 Tage vor dem Tagungstermin bei der Post aufgegeben oder elektronisch versandt worden sein. Der Vorstand beschließt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer bzw. der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt. Eine Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung der Ladungsfrist umgehend einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt.

 

  • 13 Auflösung des Vereins 1. 2. 3. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Erschienenen aufgelöst werden. Zu einer solchen Mitgliederversammlung ist die Einladung mindestens 30 Tage vorher abzusenden. Der Zweck dieser Versammlung ist auf der Einladung anzugeben sowie der Hinweis, dass zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von Dreivierteln der Erschienenen notwendig ist. Die Liquidation des Vereins obliegt dem letzten Vorstand mit derselben Vertretungsberechtigung. Ist kein Vorstand mehr vorhanden, wählt die Versammlung mit einfacher Mehrheit drei Liquidatoren, von denen je zwei den Liquidationsverein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 3 4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks geht das Vermögen des Fördervereins in das Eigentum der Stadt Mainz über, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für Zwecke gemäß § 3 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

  • 14 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen sind mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden möglich. Eine beabsichtigte Satzungsänderung ist mit in der Einladung zur Mitgliederversammlung wörtlich mitzuteilen. Der Vorstand ist ermächtigt, die vorstehende Satzung gemäß etwaigem Verlangen des Registergerichts zu ändern, wenn das Registergericht davon die Eintragung des Vereins abhängig macht. Dasselbe gilt, wenn die Finanzbehörden die Anerkennung des Vereins als gemeinnützig von Änderungen abhängig machen.

 

 

Diese Satzung wurde am 4.7.2025 In Mainz errichtet.

 

 

Unterschriften, nach stattgehabter Gründungsversammlung

 

Gez. Lucas Augustin

 

Gez. Christian Büttner

 

Gez. Dr. Kathrin Dohle

 

Gez. Bernd Funke

 

Gez. Hartmut Fischer

 

Gez . Prof. Dr. Peter Hochgesand

 

Gez. Peter Krawietz

 

Gez. Karsten Lange

 

Gez. Dr. Gerd Rupprecht

 

Gez. Norbert Schüler

 

Gez. Prof. Dr. Christian Vahl

 

 

 

 

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