Direkt zum Inhalt wechseln
|

Neue verschärfte Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes RLP ab 1. Dezember

Der Ministerrat hat in seiner heutigen Sitzung die 13. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz beschlossen. Sie tritt am 1. Dezember in Kraft und deckt sich größtenteils mit dem Maßnahmen-Paket aus der letzten Kanzlerschalte. Nur wenige Verschärfungen also in den Bereichen Kontaktbeschränkung, Maskenpflicht, Einzelhandel, Gastronomie und Pflegeheime. Hier zu den Neuerungen:

Kontakte
Jede Person wird angehalten, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen auf ein Minimum zu reduzieren und den Kreis der Personen, zu denen nähere oder längere Kontakte bestehen, möglichst konstant zu halten. Private Zusammenkünfte, die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, sollen auf die Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands bis zu einer Gruppengröße von maximal fünf Personen beschränkt werden, wobei deren Kinder bis 14 Jahre außer Betracht bleiben können.

Maskenpflicht
Des Weiteren gilt eine erweiterte Maskenpflicht. Sie besteht unter anderem an Orten in der Öffentlichkeit auch unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend begegnen. Auch in allen Arbeits- und Betriebsstätten gilt nun eine Maskenpflicht, sofern zwischen den dort beschäftigten Personen nicht am jeweiligen Platz der Arbeits- oder Betriebsstätte der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.

Handel
Für den Groß- und Einzelhandel gibt es neue Regelungen in Bezug auf die zulässige Höchstzahl von Personen in den Geschäften. Es gilt, dass sich in einer Einrichtung mit einer Verkaufs- oder Besucherfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche aufhalten darf. Bei einer größeren Fläche gilt zusätzlich, dass sich auf der Fläche, die 800 qm übersteigt, höchstens eine Person pro 20 qm aufhalten darf.

Gastro & Kultur + Hotels
Hotels, Gaststätten sowie Freizeit- und Kultureinrichtungen bleiben zunächst für die Geltungsdauer der Verordnung bis einschließlich 20. Dezember geschlossen. Die Bundesregierung hat dafür die Zusage gemacht, die Hilfen auf Basis der Novemberhilfe im Dezember zu verlängern. Ein Verkauf von Speisen zum Mitnehmen bleibt der Gastronomie weiterhin erlaubt, ein Ausschank alkoholischer Getränke ist hingegen nicht gestattet.

Selbsthilfegruppen
Zusammenkünfte von Selbsthilfegruppen, die einem Wohlfahrtsverband der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege in Rheinland-Pfalz angehören oder in den Datenbanken der Mitglieder der LAG KISS geführt werden und der Bewältigung einer psychischen Belastungssituation, der Bewältigung einer eigenen Erkrankung oder der Erkrankung eines Angehörigen dienen, sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Es gelten das Abstandsgebot, die Maskenpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung. Erlaubt sind außerdem Rehabilitationssport und Funktionstraining unter bestimmten Auflagen.

Pflegeheime
Vom 1. bis 21. Dezember wird die Zahl der täglich möglichen Besuche gesenkt. Nur noch ein Besucher pro Tag kann einen Pflegebedürftigen im Pflegeheim besuchen. Zwei Besucher pro Tag sind nur noch dann erlaubt, wenn sie aus demselben Haushalt kommen. Besucher müssen während der gesamten Dauer ihres Besuches eine so genannte FFP2-Maske tragen. Besucher müssen diese Maske mitbringen. Wenn eine Einrichtung in ihrem Hygienekonzept selber festgelegt hat, dass sie Mund-Nasen-Schutz für die Besucher ihrer Bewohner zur Verfügung stellt, dann gilt das auch für die FFP2-Masken. Da in der Weihnachtszeit mit erhöhtem Besucheraufkommen zu rechnen ist, gilt die Pflicht der Besucher zum Tragen der FFP2-Maske bis 31. Dezember 2020.

Der Eintrag der Infektionen erfolgt in der Regel von außen in die Pflegeheime. Das kann durch Besucher geschehen, aber eben auch durch Mitarbeiter. Und damit sind auch Mitarbeiter in den nicht-pflegerischen Bereichen gemeint wie z.B. Mitarbeiter in der Küche, Hauswirtschaft, Technik, Verwaltung etc. Auch externe Dienstleister gehören dazu. Deshalb sieht die Landesverordnung vor, dass die Testung mit den so genannten Schnelltests ab dem 1. Dezember 2020 in allen Pflegeheimen in Rheinland-Pfalz bei allen Mitarbeitern verpflichtend durchzuführen ist. Vorgeschrieben ist ein Test pro Woche für jeden Mitarbeiter.

Wenn die Einrichtung im Einzugsgebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt liegt, deren Infektions-Inzidenz über dem Landesdurchschnitt liegt, sind die Testungen der Mitarbeiter für den Zeitraum der Überschreitung zwei Mal wöchentlich durchzuführen.

„Auch, wenn die Maßnahmen dem zentralen Ziel des Infektionsschutzes folgen, so sind sie dennoch so gestaltet, dass sie weiterhin Teilhabe und soziale Kontakte der betroffenen Menschen ermöglichen“, betonte Ministerin Bätzing-Lichtenthäler.

Die Landesverordnung tritt am 1. Dezember in Kraft.

Die 13. Corona-Bekämpfungsverordnung findet sich auf www.corona.rlp.de.