In seiner heutigen Sitzung hat der Ministerrat Änderungsverordnungen zur 15. Corona-Bekämpfungsverordnung, zur Absonderungsverordnung, zur Verordnung für Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe und zur Verordnung für anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen beschlossen. Diese enthalten im Wesentlichen Klarstellungen und Fristverlängerungen. Die angekündigten Öffnungen der Friseurgeschäfte sowie der Fahrschulen werden in einer kommenden Corona-Bekämpfungsverordnung geregelt, die zum 1. März in Kraft treten wird.
Eine der aktuellen Änderungen in der Corona-Bekämpfungsverordnung betrifft die Ausweitung der Pflicht zum Tragen medizinischer Masken. Diese gilt nun auch für erlaubte körpernahe Dienstleistungen und in Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Die Absonderungsverordnung gibt nun vor, dass eine Absonderung stets mindestens 14 Tage dauert. Ebenfalls neu ist, dass Kontaktpersonen der Kategorie I sowie Hausstandsangehörige einen PCR-Test vornehmen lassen müssen, sobald sie von der Infektion der Kontaktperson oder des Hausstandsangehörigen erfahren haben. Die Absonderungsverordnung ist auch im Hinblick auf Virus-Mutationen angepasst worden. Bei einer solchen Infektion ist zum Beenden der Absonderung ein zusätzlicher PCR-Test notwendig, der frühestens am elften Tag der Absonderung vorgenommen werden kann. Ist der Test positiv, muss der Infizierte nochmals sieben Tage in Absonderung. Diese beginnen mit dem zweiten Test, frühestens am 15. Tag der Absonderung. Generell müssen alle positiv Getesteten, Krankheitsverdächtige, Hausstandsangehörige einer positiv getesteten Person sowie Kontaktpersonen der Kategorie I unverzüglich in Absonderung und sich einem PCR-Test unterziehen.
Die Änderungsverordnungen treten heute (Absonderung) beziehungsweise am 14. Februar in Kraft. Die Verkündung erfolgt heute auf der Internetseite corona.rlp.de.