Der Landesdatenschutzbeauftragte Dieter Kugelmann weist auf die richtige Verwendung von Personen-Listen hin: „Die Aufbewahrungsfrist für die Daten (in der Regel Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer) beträgt einen Monat. Danach sind die Daten zu löschen, wenn nicht andere gesetzliche Aufbewahrungsfristen gelten. Das zuständige Gesundheitsamt kann bei den Betrieben Auskunft über die Daten verlangen. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist nicht zulässig. Das zuständige Gesundheitsamt muss die übermittelten Daten unverzüglich und irreversibel löschen, sobald die Daten nicht mehr benötigt werden.
Die Auslegung einer einsehbaren Liste etwa in Restaurants, in die Kunden sich eintragen sollen, ist datenschutzrechtlich nicht zulässig. Grundsätzlich gilt die Regel: Pro Gast ein Blatt. Die Bürger müssen darauf vertrauen können, dass kein Missbrauch erfolgt. Und wenn dies doch geschieht, wird sanktioniert.“ Egal ob Restaurants, Eisdielen oder auch Friseurgeschäften: In den vergangenen Tagen ist mehrfach angezeigt worden, dass Listen so ausgelegt worden seien, dass sie für andere Kunden einsehbar gewesen seien. Das ist nicht gestattet. Kugelmann ruft die Berufsverbände und Innungen dazu auf, zu überprüfen, ob ihre Mustervorlagen für die Kundeninformation den Anforderungen des Art. 13 DS-GVO genügen. Infos: https://www.datenschutz.rlp.de/de/themenfelder-themen/corona-datenschutz