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Mainz: Corona-Ampel rot – zahlreiche Maßnahmen

Nur 3 Tage nach orange (wir berichteten) steht die Mainzer Corona-Ampel auf rot, denn die Inzidenz liegt hier nun auch über 50. Das bedeutet eine Vielzahl von Maßnahmen ab Dienstag 13. Oktober:

u.a. wird die zulässige Personenzahl bei Veranstaltungen weiter reduziert – Aufenthalt im öffentlichen Raum nur mit maximal 5 Personen oder zwei Hausständen / Alkoholverkaufsverbot zwischen 23 und 6 Uhr, Sperrzeit ab 23 Uhr.

Zu den konkreten Maßnahmen:

In den letzten drei Tagen lag der 7-Tage-Inzidenzwert – mithin die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner pro Woche – in der Landeshauptstadt Mainz bei über 50, heute bei 64. Der Verwaltungsstab tagte heute erneut unter der Leitung von OB Ebling und unter Beteiligung des Gesundheitsamtes. Hierbei wurden ergänzende Maßnahmen beschlossen, die die aktuellen Regelungen der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz (CoBeLVO) „ergänzen“ und die ab heute Nacht um 0.00 Uhr in Kraft treten werden. Dies betrifft sowohl Veranstaltungen mit einem größeren Personenkreis, die Beschränkung des Ausschanks alkoholhaltiger Getränke, die Einführung einer  Sperrstunde und den beschränkten Aufenthalt im öffentlichen Raum. Es wird zugleich Auswirkungen auf sportliche Betätigungen geben, auch der Besuch im Gottesdienst oder im Theater wird am Platz nur noch mit Maske erfolgen können.

  • Veranstaltungen im Freien (ohne fest zugeordnete Sitzplätze mit Kontaktnachverfolgung) sind anstatt wie bisher mit 500 Personen nur noch mit bis zu 250 gleichzeitig anwesenden Personen zulässig.
  • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (ohne fest zugeordnete Sitzplätze mit Kontaktnachverfolgung) sind anstatt wie bisher mit 75 Personen nur noch mit bis zu 50 gleichzeitig anwesenden Personen zulässig.
  • Privatveranstaltungen, zum Beispiel Hochzeiten oder Geburtstage, sind statt wie bisher mit 25 Personen nur noch mit bis zu 20 gleichzeitig anwesenden Personen auch in angemieteten/zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten oder Flächen zulässig.
  • Gaststätten, zum Beispiel Restaurants, Kneipen, Straußwirtschaften, Kantinen, Hotelrestaurants und -bars, Eisdielen und Eiscafés, ist es an jedem Wochentag untersagt, in der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr alkoholhaltige Getränke auszuschenken oder zum Außerhaus-Verzehr abzugeben. Gleiches gilt für Tankstellen, Kioske, Einzelhandelsgeschäfte und Supermärkte.
  • Gastronomische Betriebe dürfen keine Buffets anbieten.
  • Die Öffnungszeiten der gastronomische Einrichtungen werden an jedem Wochentag auf den Zeitraum von 6 bis 23 Uhr begrenzt. Der Verzehr von Speisen oder Getränken erfolgt ausschließlich an Tischen. Bar- und Thekenbereich können für den Verkauf und die Abgabe von Speisen und Getränken geöffnet werden; für den Verbleib von Gästen sind diese Bereiche jedoch geschlossen. Eine freie Platzwahl durch die Gäste ist nicht zulässig. An einem Tisch dürfen höchsten fünf Personen aus unterschiedlichen Haushalten oder die Angehörigen zweier Hausstände sitzen.
  • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum darf nur mit maximal 5 Personen oder zwei Hausständen erfolgen.
  • Sport im Freien ist mit maximal 20 Personen in festen Kleingruppen erlaubt. Kontaktsport sowie Wettkampfsimulationen sind nicht zulässig – Zuschauer ebenfalls nicht (Ausnahme Profisport). Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden dürfen nur von einer Person zeitgleich genutzt werden.
  • Sportliche Betätigungen im Innenbereich sind nur noch mit max. 5 Personen in festen Kleingruppen erlaubt, kein Kontaktsport, keine Wettkampfsimulation, keine Zuschauer (Ausnahme Profisport). Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden dürfen nur von einer Person zeitgleich genutzt werden.
  • Für Fitnessstudios gilt: Gruppenkurse mit maximal 5 Personen sind zugelassen bei getrennten Duschen und Umkleiden. Tanzsport: Gruppenkurse maximal mit 6 Personen, getrennte Duschen und Umkleiden.
  • Bei der Nutzung von Hallenbädern gilt die Personenbegrenzung mit der Maßgabe, dass die Zahl der zeitgleich anwesenden Personen auf eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt wird. Es gilt für die Betreiber von Hallenbädern zur Gewährleistung der Steuerung des Zutritts und zur Wahrung des Abstandsgebots, den Badebetrieb so zu organisieren, dass für Badegäste feste Zeiträume (Zeitslots) zur Verfügung stehen. Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden dürfen nur von einer Person zeitgleich genutzt werden.
  • Wellnessangebote / Saunabetrieb: Die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen ist auf eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt.
  • Spielbanken, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen sowie Internetcafés und ähnliche Einrichtungen: Die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen wird auf eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt. Die Öffnungszeiten werden auf den Zeitraum von 6 bis 23 Uhr beschränkt.
  • Bordelle und Prostitutionsbetriebe bleiben grundsätzlich geschlossen. Die Durchführung von jeglicher Form des Prostitutionsgewerbes ist wieder untersagt.
  • Bei dem Besuch von Kirchen und Gottesdiensten von Religions- oder Glaubensgemeinschaften oder deren Versammlungen gilt die Maskenpflicht auch am Platz.
  • In öffentlichen und gewerblichen Kultureinrichtungen, insbesondere Kinos, Theatern, Konzerthäusern, Kleinkunstbühnen und ähnlichen Einrichtungen gilt ebenfalls die Maskenpflicht am Platz.
  • Auch in der öffentlichen Erwachsenenbildung, beruflichen Bildung oder Weiterbildung und in privaten Bildungseinrichtungen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung auch im Unterricht zu tragen.
  • In öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen der Museen, Ausstellungen, Galerien und ähnlichen Einrichtungen sowie Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen wird die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen auf eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt.
  • Die Durchführung von Floh- und Trödelmärkten, Spezialmärkten und ähnlichen Märkten, auf denen verschiedene Waren angeboten werden, sind untersagt.

Dies gilt nicht für Wochenmärkte.

  • Die Durchführung von Messen und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.

 

Der Verwaltungsstab der Landeshauptstadt Mainz will die Entwicklung bei der Ausbreitung der Coronavirus-Infektionen weiterhin kontinuierlich beobachten und die beschlossenen Maßnahmen anpassen. Der Verwaltungsstab will dazu in engen zeitlichen Abständen zusammentreten. Seit März dieses Jahres tagt der Stab regelmäßig und trifft sich ein bis dreimal die Woche.

Aktuelle Informationen der Stadtverwaltung Mainz zu den Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Infektionen unter www.mainz.de/coronavirus