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Lockerungen: Keine Maske in Außengastro / Privatveranstaltungen / Sport mit Körperkontakt

Neue Lockerungen ab Mittwoch: keine Maskenpflicht mehr in Außenbereichen der Gastronomie und Hotellerie! Innerhalb der Räume gilt die Maske unverändert. Und das Personal muss weiter Maske tragen – auch im Außenbereich. Auch die Pflicht zur Erfassung der Kontaktdaten bleibt weiterhin bestehen.
Bei Privatveranstaltungen etwa in angemieteten Räumen, draußen wie drinnen, sind nun bis zu 75 Personen gleichzeitig erlaubt – unter Auflagen. Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht sind „möglichst zu beachten“, heißt es in dem Hygienekonzept – kontrollierbar ist dies kaum. Was im eigenen Haus oder im eigenen Garten passiert, dazu gibt es keine Vorgaben – diese gab es aber auch schon in den vergangenen Wochen des Lockdowns nicht. Denn die Vorgaben zu Veranstaltungsgrößen und Kontaktbeschränkungen bezogen und beziehen sich stets auf den öffentlichen Raum.
Auch Sport ist wieder mit direktem Körperkontakt zulässig. Damit kann ein Trainings- und Wettkampfbetrieb in allen Sportarten wieder aufgenommen werden – wenn die Zahl von 10 Personen nicht überschritten wird. Erlaubt sind damit nun auch wieder Sportarten wie Judo, Ringen, Karate, Beachvolleyball oder auch der Tanzsport. Mit Blick auf die Mannschaftssportarten in der Halle ist etwa im Basketball nicht nur Training, sondern auch wieder Wettkampf zweier Mannschaften – ein Team besteht aus fünf Spielern – möglich. Im Handball, Volleyball oder Hockey in der Halle ist das körperintensive Training mit bis zu zehn Personen möglich. Spiele bzw. Wettkämpfe dagegen sind – aufgrund der Tatsache, dass pro Team mehr als fünf Sportler auf dem Feld stehen – weiter nicht möglich. Auch die Fußballer dürfen wieder zurückkehren zu klassischen Trainingsformen wie „Zweikämpfe üben“ oder Spielsituationen trainieren wie „drei gegen drei“ oder auch „fünf gegen fünf“. Bei Gruppen von mehr als zehn Personen gelten weiter die bekannten Schutzmaßnahmen. Des Weiteren bleibt die Entscheidung über die Öffnung von Sportstätten dem jeweiligen Träger überlassen.