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Kein Ermittlungsverfahren gegen Oliver Welke wegen Nutzung einer Hasenfigur in christlichen Darstellungen

Die Staatsanwaltschaft Mainz hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Sendebeitrags des Beanzeigten in der ZDF-„heute-show“ am 6. April 2018 abgesehen. Seit dem 12. April 2018 waren bei der Staatsanwaltschaft mehrere Strafanzeigen von Privatpersonen gegen Welke eingegangen, die sich auf den genannten Beitrag beziehen, der zusammengefasst folgenden Inhalt hat:
„Es wird eine Berichterstattung in den Medien aufgegriffen, wonach die Osterhasenfigur aus Schokolade eines bestimmten Herstellers auf Kassenbelegen bestimmter Kaufhäuser als „Traditionshase“ bezeichnet werde sowie ebenfalls in den Medien verbreitete Äußerungen des Bundessprechers der Partei „AfD“ hierin sei eine „Unterwerfung“ unter die „politische Korrektheit“ und den Islam zu sehen. Sodann wird in dem Beitrag darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung „Traditionshase“ bereits seit 1992 für das in Rede stehende Schokoladenprodukt verwendet werde. Im weiteren Verlauf äußert der Angezeigte in erkennbar ironischer Weise, er könne einen Teil der Aufregung sogar verstehen; schließlich sei der Osterhase „die zentrale Figur der christlichen Mythologie“. Diese offenkundig abwegige Bewertung wird sodann durch verfremdete künstlerische Darstellungen von Szenen der Passionsgeschichte – etwa des letzten Abendmahls, der Kreuzigung oder des Verrats des Judas – unterlegt, in denen die Darstellung Jesu Christi durch eine Osterhasenfigur aus Plüsch ersetzt ist.“

Ein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten im Sinne von § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung ist nicht gegeben. Der Inhalt dieses Beitrages und dessen Verbreitung erfüllen keine Strafvorschrift. Insbesondere ist der Straftatbestand der Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen gemäß § 166 des Strafgesetzbuches nicht verwirklicht.

Diese Vorschrift würde voraussetzen, dass der Beitrag den Inhalt eines religiösen Bekenntnisses in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Unter „Beschimpfen“ ist jede durch Form oder Inhalt besonders verletzende rohe Äußerung der Missachtung zu verstehen. Sie kann sowohl in der Behauptung herabsetzender Tatsachen als auch in abfälligen Werturteilen bestehen. „Beschimpfen“ im Sinne der Vorschrift zeichnet sich durch eine Tendenz des Verächtlichmachens aus. Das besonders Verletzende, welches das Beschimpfen von lediglich geringschätzigen oder beleidigenden Äußerungen abhebt, kann etwa in der Rohheit des Ausdrucks oder inhaltlich in dem Vorwurf eines schimpflichen Verhaltens oder Zustands gesehen werden; es kann sich auch daraus ergeben, dass die geistigen Inhalte eines Bekenntnisses „in den Schmutz gezogen“ oder grob diffamiert werden.

Die bloße Verneinung dessen, was als heilig verehrt wird, ist noch kein Beschimpfen, ebenso wenig ablehnende oder gar scharfe Kritik.

Maßstab dafür, ob eine Äußerung nach ihrem objektiven Aussagegehalt eine Beschimpfung ist, ist nicht das Verständnis und religiöse Gefühl der überzeugten Anhänger des betreffenden Bekenntnisses, vielmehr kommt es nach § 166 Strafgesetzbuch nur noch darauf an, ob sich nach dem objektiven Urteil eines auf religiöse Toleranz bedachten Beurteilers in der Äußerung eine so erhebliche Herabsetzung des Bekenntnisses anderer finden lässt, dass sie als eine Gefährdung des öffentlichen Friedens gelten kann.

Die Äußerung müsste konkret geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören, also nach den konkreten Umständen die begründete Befürchtung rechtfertigen, dass das Vertrauen der Betroffenen in die Respektierung ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung erschüttert oder jedenfalls beeinträchtigt werden kann oder dass bei Dritten die Intoleranz gegenüber Anhängern des beschimpften Bekenntnisses gefördert wird.

Nach diesen rechtlichen Maßstäbe sind strafbare Handlungen nicht ersichtlich. Der Beitrag verfolgt nicht die Absicht, die Inhalte eines religiösen Bekenntnisses zu beschimpfen oder verächtlich zu machen. Vielmehr soll bei Zugrundelegung des Kontextes – in gewiss pointierter und überspitzter Weise – verdeutlicht werden, dass die Kunstfigur des „Osterhasen“ gerade nicht zu den Glaubensinhalten des Christentums gehören dürfte; hierdurch soll gleichzeitig die Einschätzung, mit der Bezeichnung als „Traditionshase“ sei eine „Unterwerfung unter die politische Korrektheit und den Islam“ verbunden, ad absurdum geführt werden.

Es ist nicht feststellbar, dass der in Rede stehende Beitrag – mag er auch manchen als geschmacklos erscheinen oder gläubige Christen empören – dergestalt beschimpfenden Charakter im strafrechtlichen Sinne hätte, dass er Glaubensinhalte verächtlich machen würde und deshalb geeignet wäre, den öffentlichen Frieden zu stören.

Da auch ansonsten kein Verstoß gegen die Strafgesetze vorliegt, war von der Einleitung eines Verfahrens daher abzusehen.