Ab dem 7. Mai dürfen Bewohner von Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe durch einen Angehörigen oder eine nahestehende Person maximal eine Stunde täglich besucht werden. Besucher haben ihren Besuch vorher in der Einrichtung anzumelden und müssen sich in ein Register eintragen. Während des Besuches sind Schutzregeln zu beachten. Zudem dürfen Bewohner, sofern sie nicht mit dem Coronavirus infiziert sind, die Einrichtung jederzeit alleine, in Begleitung eines Angehörigen oder eines anderen Bewohners verlassen. Für Menschen mit Behinderungen gibt es – sofern sie nicht zur Risikogruppe gehören – auch mehr Freiräume, unter anderem beim Verlassen der Einrichtung. Das umfasst auch die Möglichkeit zum Besuch einer Tagesförderstätte oder einer Werkstatt. Die Verordnung wird heute verkündet und tritt am 7. Mai für zunächst 14 Tage in Kraft. Danach erfolgt eine Überprüfung und Neubewertung der aktuellen Situation.