Die Anordnung der durch die Stadt Mainz verfügten Ausgangsbeschränkung von 21 bis 5 Uhr ist offenbar rechtswidrig und hat daher keinen Bestand. Dies entschied heute das Verwaltungsgericht Mainz und gab damit dem Eilantrag eines Einwohners statt.
Die Stadt setzt ab sofort den Vollzug und die Überwachung der angeordneten Ausgangssperre bis auf Weiteres aus. Die Stadt plant jedoch Beschwerde gegen das Urteil beim OVG Rheinland-Pfalz einzulegen.
Die in der Allgemeinverfügung der Stadt Mainz vom 10. April 2021 enthaltene Ausgangssperre stelle sich nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig dar. Dabei könne die schwierige Rechtsfrage, ob die Ausgangssperre überhaupt in der Rechtsform einer Allgemeinverfügung habe geregelt werden dürfen, offenbleiben, so das Verwaltungsgericht. Die Anordnung der Ausgangssperre erweise sich bei vorläufiger Betrachtung jedenfalls als materiell rechtswidrig, denn es könne derzeit nicht positiv festgestellt werden, dass es sich bei ihr um eine notwendige Maßnahme im Sinne des Gesetzes handele. Sie dürfe wegen ihrer besonderen, in Grundrechte eingreifenden Wirkung nach dem Infektionsschutzgesetz nur angeordnet werden, wenn unter Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Krankheit Covid-19 erheblich gefährdet wäre. Dies verlange eine auf die jeweilige Pandemiesituation bezogene Gefährdungsprognose, die jedoch weder die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes noch die davon abgeleitete Allgemeinverfügung der Stadt enthielten. Es fehle diesen an einer Darlegung, dass unter Beachtung bereits getroffener und möglicher anderer Maßnahmen eine gewichtige Verschlechterung des Infektionsgeschehens ohne Verhängung der Ausgangssperre zu befürchten sei. Es genüge nicht, wenn der Verordnungsgeber lediglich davon ausgehe, die Ausgangsbeschränkungen würden zur Eindämmung des Pandemiegeschehens beitragen bzw. der Verbreitung entgegenwirken.
(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 15. April 2021, 1 L 291/21.MZ)
Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.