Die Kreisverwaltung weist alle Schafhalter, eingeschlossen natürlich auch die Hobbytierhalter, nachdrücklich darauf hin, dass erwachsene Schafe die erblich bedingt keinen Wollwechsel aufweisen, mindestens einmal pro Jahr vollständig geschoren werden müssen. Dies gilt für alle heimischen Wollschafrassen einschließlich der Heid- und Moorschnucken. Unterbleibt die regelmäßige Schur, wird das Wärmeregulationsvermögen empfindlich gestört und die Hautparasitenbelastung kann stark zunehmen, zudem haben neugeborene Lämmer Schwierigkeiten, die Zitzen zu finden. Darüber hinaus begründet eine unterlassene Schafschur einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, der mit Bußgeld geahndet werden kann.
Im Frühjahr darf frühestens nach den Eisheiligen (Mitte Mai), besser noch nach der Schafskälte (Anfang Juni) geschoren werden. Als Richtzeit für die Schur sollte der Zeitraum Mitte Mai bis Ende Juni eingehalten werden. Zum Schurtermin müssen sich die Schafe in guter Kondition befinden. Ein schonender Umgang mit den Tieren muss gewährleistet sein. Verletzungen sind zu vermeiden. Scherwunden sind unverzüglich zu versorgen. Die Schur darf nur von versierten Schafscherern durchgeführt werden. Scherinstrumente müssen zur Vermeidung der Übertragung von Haut- und Wollparasiten regelmäßig gesäubert und desinfiziert werden, mindestens von Bestand zu Bestand. Sie müssen in voll gebrauchsfähigem Zustand sein. In den ersten Tagen nach der Schur müssen die Schafe gegebenenfalls mehrfach am Tag kontrolliert werden. Adressen von Schafscherern können bei den Landesschafzuchtverbänden oder der Landwirtschaftskammer erfragt werden.
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