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Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen: Pflichtaufgabe für alle Eigentümer

Bei der Ankündigung von möglichem Schnee- und Glatteis ab nächster Woche ist die Stadtreinigung vorbereitet. Sie befreit Straßen und Radwege im Stadtgebiet von Schnee und Eis. Dazu zählen aber keine Bürgersteige und Fußwege (außer entlang eigener städtischer Grundstücke). Jeder private Grundstückseigentümer hat hier selbst die Räum- und Streupflicht und muss für die Verkehrssicherheit der Fußgänger Sorge tragen.

Grundregeln: Was und wie ist zu räumen?

Die gesamte Länge entlang des Anliegergrundstücks mit allen Straßenfronten, die an den öffentlichen Verkehrsraum grenzen, müssen geräumt und bestreut werden. Die zu räumende Fläche auf dem Gehweg sollte mindestens ein Streifen von 1,50 m Breite sein. Ist der Gehweg schmaler als 1,50 m, dann ist mindestens ein Streifen von 1 m zu räumen. In Straßen ohne Bürgersteig gilt, dass bei einer Straßenbreite ab 5,50 m ein Streifen von 1, 50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze zu räumen ist.

Bei Straßen, die enger als 5,50 m ausfallen, muss mindestens ein Streifen von 1,00 m vom Schnee befreit werden. Schließen sich Parkplätze, Bankette, Pflanzgruppen oder ähnliche Einrichtungen an die Grundstücksgrenze an, ist auch hier ein Streifen von 1,50 m zu räumen. Wichtig: Auch der Zugang zu Fußgängerüberwegen oder Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs, die vor einem Grundstück liegen, muss geräumt werden.

Witterungsbedingt besteht auch die Verpflichtung, mehrmals am Tag zu räumen und zu streuen – je nach Schneefall, so dass die Sicherheit auf den Gehwegen gewährleistet ist. Schnee, der nachts gefallen ist, muss werktags bis 7.00 Uhr und sonn-und feiertags bis 8.00 Uhr geräumt sein. Die Räum- und Streupflicht gilt werktags von 7.00 bis 21.00 Uhr und sonn- und feiertags von 8.00 bis 20.00 Uhr.

Wichtig: Bitte das richtige Streumittel verwenden!

In Mainz ist – wie in den meisten anderen Kommunen auch – das Streuen von auftauenden Mitteln bzw. von Salzen verboten. Die Verwendung auf öffentlichen Wegen gilt als Ordnungswidrigkeit (Straßenreinigungsgesetz § 7, Abs. 1). Verwendet werden dürfen daher nur abstumpfende Streumittel wie z. B. Lava, Sand, Splitt oder Granulat. Diese Mittel verhindern wirkungsvoll ein Ausrutschen auf Schnee und Glatteis, ohne schädlich für die Umwelt zu sein und können in der Regel nach dem Aufkehren wieder verwendet werden.

Weitere Fragen: Abfallberatung der Stadt Mainz, Telefon 12 34 56.

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