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Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung ab 2026 – Status Quo in Mainz

Ab August 2026 sollen zunächst alle Grundschulkinder der ersten Klassenstufe einen Anspruch erhalten, ganztägig gefördert zu werden. Der Anspruch wird in den Folgejahren um je eine Klassenstufe ausgeweitet. Damit hat ab August 2029 jedes Grundschulkind der Klassenstufen eins bis vier einen Anspruch auf ganztägige Betreuung. Viel Holz für die Verwaltung.

Den erforderlichen Ganztagsausbau unterstützt der Bund mit Finanzhilfen in Höhe von bis zu 3,5 Milliarden Euro für Investitionen in die Infrastruktur. […] Auch an den laufenden Kosten wird sich der Bund beteiligen und damit die Länder dauerhaft unterstützen. Die Mittel wachsen ab 2026 jährlich an bis hin zu 1,3 Milliarden Euro pro Jahr ab 2030.

Eine aktuelle CDU-Anfrage ergibt im Stadtrat:

1. Mit welchem prozentualen Bedarf pro Jahrgang wird in der Planung gerechnet?
Eine Inanspruchnahmequote in Höhe von 85% der Grundschulkinder stellt die Planungsgrundlage für gegenwärtige Maßnahmen dar und orientiert sich an vergangenen Befragungen und bundesweiten Erhebungen. Sie wird in den Planungen und Berechnungen, die zum jetzigen Zeitpunkt erfolgen müssen oder bereits erfolgten, herangezogen. Gleichzeitig arbeitet die Verwaltung gegenwärtig an einem Konzept zur Bedarfserhebung, die die aktuellen Bedarfe in der Stadt und an den einzelnen Sozialräumen bzw. Schulstandorten erhebt und abbildet. Eine Elternbefragung wird dabei einen der Bausteine darstellen. Erste Ergebnisse der Bedarfsplanung werden im Herbst 2024 erwartet. Die beteiligten Gremien werden entsprechend unterrichtet.

2. Wie viele zusätzliche Räume müssen für die Umsetzung des Rechtsanspruchs für Grundschüler geschaffen werden? 
a) Welche Flächen werden dafür benötigt?
b) Welche Schulen haben Freiflächen, die entsprechend genutzt und bebaut werden können?
Der Anspruch auf ganztägige Förderung wird grundsätzlich in den Räumen der Mainzer Grundschulen sichergestellt wird, d.h. die Betreuung wird in den aktuell bestehenden betreuenden Grundschulräumen und den Klassenräumen stattfinden. Bei Schulen, die bislang über keine zusätzlichen Betreuungsräume verfügen, wird geprüft ob eine zukünftige Erweiterung möglich ist. Notwendige Küchen- und Speiseräume werden entsprechend der zu versorgenden Schüler hergestellt. Nach aktueller Planung sind die zusätzlich baulich herzustellenden Bedarfen an Räumen und Flächen folgend:

Die Verwaltung befindet sich in der Überprüfung der einzelnen Standorte, wie und auf welchen Flächen Erweiterungen umgesetzt werden können. Hierzu werden mitunter externe Fachplaner benötigt, so dass eine kurzfristige Aussage nicht getroffen werden kann.

3. Wie viel zusätzliches pädagogisches Personal wird für die Umsetzung des Ganztagsanspruchs benötigt?
Die Betrachtung der Berechnungen des zusätzlichen pädagogischen Personals muss die verschiedenen Zuständigkeiten im Ganztag ab 2026 berücksichtigen. Das Land bemisst pädagogisches Personal, das im Rahmen der Ganztagsschule in Angebotsform beschäftigt ist und ist für mögliche Aufwüchse, auch im Zuge eines eventuellen Mehrbedarfes ab 2026, verantwortlich. Der Personalbedarf für Ganztagsangebote der Jugendhilfe lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht verbindlich beziffern und steht in Abhängigkeit zu den Ergebnissen der Bedarfsplanung. Das weitere Vorgehen soll mit der kommenden Vorlage 1909/2023 gefasst werden und die Verwaltung befähigen, hierzu konkrete Aussagen treffen zu können. Zum gegenwärtigen Planungsstand ist hinsichtlich des Personalschlüssels mindestens von einer Orientierung an den Hinweisen des Bildungsministeriums Rheinland-Pfalz zur Errichtung von Betreuungsangeboten an Grundschulen auszugehen. In diesen wird von einem Schlüssel von einer pädagogischen Fachkraft zu maximal 25 Kindern bzw. von einer Nicht-Fachkraft zu maximal 20 Kindern ausgegangen.

4. Wie sollen die personellen und räumlichen Kapazitäten geschaffen werden?
Zur Frage nach dem Vorgehen in Bezug auf die personellen Kapazitäten wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
Die zwingend notwendigen zusätzlichen Räume werden zunächst bspw. durch Containerstellungen sichergestellt. Langfristig sollen die notwendigen Bedarfe im Zuge von Schulbaumaß-nahmen hergestellt werden. Bei aktuell sich in Planung befindenden Schulbaumaßnahmen an Grundschulen, wurden die Raumbedarfe des Anspruchs auf Ganztagsförderung bereits aufgenommen.

5. Mit welchen Kosten wird insgesamt für die Umsetzung gerechnet und mit welchen Zuschüssen von Bund und Land?
Für die Stadt Mainz ist, neben dem landesseitig finanzierten Ganztagsschulangebot, die vor-läufige Kostenschätzung für die Einrichtung von pädagogischen Angeboten an den 22 staatlichen Grundschulen in der Beschlussvorlage 1909/2023 beschrieben: Demnach werden die Kosten für ein ergänzendes Freitagsangebot im Zuge des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung an den neun staatlichen Ganztagsgrundschulen in Angebotsform auf ca. 1.500.000 € pro Jahr geschätzt. Die Kosten für die Umsetzung von pädagogischen Angeboten zur Erfüllung des Rechtsanspruchs an den 13 staatlichen Halbtagsschulen von Montag bis Freitag wird vorläufig mit jährlich ca. 9.570.000 € beziffert. Hinzu kommen Kosten für rechtsanspruchserfüllende Angebote in den Ferien. Auch hier ist für eine weitere Kalkulation zunächst eine Bedarfsermittlung erforderlich. Ferner ergeben sich Kosten für entsprechende bauliche Maßnahmen (vgl. BV 0687/2023/1).
Nach aktuellem Stand gewährt der Bund den Ländern Finanzhilfen für den quantitativen und qualitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote und plant sich an den laufenden Kosten der Ganztagsförderung ab 2026 zu beteiligen. Alle zur Verfügung gestellten Mittel sollen bestmöglich herangezogen werden. Die Verwendung und Verteilung der Mittel für die laufenden Betriebskosten ab Inkrafttreten des Rechtsanspruchs wurde in Rheinland-Pfalz bislang nicht diskutiert und festgesetzt.
Die Verwaltung plant die Kommunikation eines Sachstandes, erster Ergebnisse zu Bedarfen und die Vorlage einer Finanzplanung in den Gremien im Herbst 2024.

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