Die rheinland-pfälzische Landesregierung hat heute einen Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis veröffentlicht. Der Bußgeldkatalog sieht unterschiedliche Rahmensätze für Bußgelder in Abhängigkeit von der jeweiligen Ordnungswidrigkeit vor. Die Verwaltungsvorschrift tritt zum 21. November 2024 in Kraft.
Mit dem Konsumcannabisgesetz des Bundes ist eine Teillegalisierung des privaten Cannabiskonsums erfolgt. Es ermöglicht den privaten oder gemeinschaftlichen, nichtgewerblichen Eigenanbau von Konsumcannabis und die Weitergabe von Konsumcannabis durch Anbauvereinigungen an erwachsene Mitglieder zum Eigenkonsum. Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sieht das Cannabisgesetz ein Konsumverbot in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen sowie in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten vor. Weitere Einschränkungen gelten für den Konsum in Fußgängerzonen.
„Mit dem Bußgeldkatalog stellen wir eine landeseinheitliche Praxis bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Konsumcannabis sicher. Die zuständigen Behörden werden hierdurch in die Lage versetzt, Verstöße gegen das Konsumcannabisgesetz zügig zu ahnden“, erklärte Sozialministerin Dörte Schall. Den Behörden werde zugleich eine Entscheidungshilfe an die Hand gegeben, mit der festgestellte Verstöße unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes angemessen geahndet werden können.
Der Bußgeldkatalog sieht unterschiedliche Regel- oder Rahmensätze für Bußgelder in Abhängigkeit von der jeweiligen Ordnungswidrigkeit vor. Die Regel- und Rahmensätze stellen dabei eine Orientierung dar. Die Höhe des Bußgeldes ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Der Sanktionsschwerpunkt liegt auf dem Gesundheitsschutz von Kindern und Jugendlichen. So kann der Cannabiskonsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen mit bis zu 1.000 Euro geahndet werden.