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gpe in der Krise – Auch die Kunstwerkstatt wird 2023 aufgelöst

Foto: Sascha Kopp

Seit der Gründung ist die gpe Gesellschaft für psychosoziale Einrichtungen gGmbH dem Grundsatz der gemeindenahen Psychiatrie verpflichtet: Psychisch beeinträchtigte Menschen sollen dort leben, wohnen, arbeiten und behandelt werden können, wo auch vermeintlich „Nichtbeeinträchtigte“ Menschen wohnen, leben und arbeiten. Nach diesem Prinzip ist das ServiceCenter der gpe, eine anerkannte Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM), organisiert. Nun sieht die GPE ihr Konzept gefährdet, weil das Land Rheinland-Pfalz die Pachtkosten für die dezentralen Standorte nicht mehr übernehmen will. Bereits in einem Schreiben vom 6. Oktober 2021 hatte das Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung (MASTD) der gpe mitgeteilt, dass die 13 Werkstatt-Standorte „in vollem Umfang der wirtschaftlichen Betätigung zuzurechnen sind“. Auch andere Betriebe der gpe, wie etwa der Bioladen natürlich, geraten durch die Krise in eine Schieflage (wir berichteten). Wie vermutet trifft die Krise die „Ränder“ der Gesellschaft am härtesten.

Um das Risiko für die gpe zu begrenzen, sieht die Geschäftsführung gezwungen, sich von Liegenschaften, deren Verlängerung des Pachtvertrages ansteht, zu trennen und das Pachtverhältnis nicht fortzuführen.
Dies trifft als erstes unsere Kunstabteilung BUNT, deren Liegenschaft zum 31.03.2023 aufgegeben wird. Für die Menschen, die in der Kunstwerkstatt arbeiten und von der kreativen Arbeit profitieren, ist die (von der gpe garantierte) Beschäftigung in anderen Werkstattabteilungen keine Alternative, weshalb sich einige von ihnen an die Öffentlichkeit gewandt haben.

Die Nicht-Anerkennung der Pachtkosten durch den Leistungsträger (hier: das Land) wird dazu führen, dass der Aufwand für die Pacht voll in das Arbeitsergebnis der Werkstatt eingerechnet werden muss. Da 70 % des Arbeitsergebnisses in die Löhne der Werkstattbeschäftigten fließen, hätte dies zur Folge, dass die Werkstattlöhne sehr deutlich reduziert werden müssen. Genau dies ist aber laut § 125 SGB IX nicht erlaubt („Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.“) Auch liegt der Auftrag von WfbM nicht darin, Überschüsse zu erzielen, sondern Menschen mit Behinderung zu fördern und ihnen eine sinnvolle Arbeit zu ermöglichen.

Rückschritt für die Inklusion
Die Haltung des Sozialministeriums ist umso unverständlicher, als das von der gpe umgesetzte Prinzip der so genannten Sozialraumorientierung im 2021 in Kraft getretenen Bundesteilhabegesetz ausdrücklich gefordert wird. Durch die o.g. Entscheidung ist die gpe jedoch gezwungen, ihre Abteilungen zu zentralisieren, also den entgegengesetzten Weg einzuschlagen. Für die Inklusion von Menschen mit Behinderung bedeutet die Rückkehr zu großen, zentralen Werkstätten einen Rückschritt, den wir sehr bedauern.