Direkt zum Inhalt wechseln
|

Feuerwerk an Silvester – die aktuellen Regelungen

Die Mainzer Ordnungsdezernentin Manuela Matz weist zum Jahreswechsel darauf hin, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern verboten ist (§ 23 Abs. 1 der 1. Sprengstoffverordnung).
Ansonsten sind durch das Verkaufsverbot nur der Erwerb von Knallfröschen, Wunderkerzen & Co erlaubt. Ein generelles Verbot des Abbrennens von restlichen Raketen und Böllern im öffentlichen Raum ist aber in der jüngsten Verordnung nicht enthalten. Also darf vorhandenes / übrig gebliebenes Feuerwerk gezündet werden – dazu zählt auch im Ausland erworbene Feuerwerk.