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Die neuesten Corona-Regeln für Mainz

In Mainz übersteigt die 7-Tage-Inzidenz die neuen Schwellenwerte von 100, 150 und 165 seit mehr als drei Tagen. Deshalb greift ab dem morgigen Samstag, 24. April die „Bundes-Notbremse“. Das bedeutet:

Kontaktbeschränkungen für private Treffen drinnen und draußen: Private Zusammenkünfte sind auf den Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person beschränkt. Kinder unter 14 Jahren werden nicht hinzugerechnet.

Ausgangsbeschränkungen: Im Zeitraum zwischen 22-5 Uhr gilt eine Ausgangssperre. Es darf nur das Haus verlassen, wer einen guten Grund hat – also etwa zur Arbeit geht, medizinische Hilfe braucht oder den Hund ausführen muss. Bis 24 Uhr wird es weiterhin möglich sein, alleine draußen zu joggen oder spazieren zu gehen.

Schulen
Präsenzunterricht in Schulen ist in Mainz vorerst untersagt. Mögliche Ausnahmen: Abschlussklassen und Förderschulen.

Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht ist bis zu einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 mit maximal einer Person pro angefangenen 40 qm Unterrichtsraum möglich. Für Tätigkeiten mit erhöhtem Aerosolausstoß wie Singen oder bei Blasinstrumenten gilt in geschlossenen Räumen die in der Corona-Bekämpfungsverordnung geregelte Testpflicht.

Kitas
An allen Kindertagesstätten findet der Regelbetrieb statt.
Ab einem Inzidenzwert über 165 wird eine Notbetreuung in Kitas eingerichtet für:

  1. Kinder in Kindertageseinrichtungen mit heilpädagogischem Angebot, soweit deren Betrieb für die Betreuung und Versorgung besonders beeinträchtigter Kinder und Jugendlicher unverzichtbar ist;
  1. Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn beide Elternteile einer Erwerbstätigkeit, einem Studium oder einer Ausbildung nachgehen müssen, sowie Kinder berufstätiger Alleinerziehender;
  1. Kinder in Familien, die sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder teilstationäre Hilfen zur Erziehung nach § 32 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhalten;
  1. Kinder, bei denen die Einrichtungsleitung zu dem Schluss kommt, dass die Betreuung im Sinne des Kindeswohls geboten ist; deren Sorgeberechtigten sollen ermuntert werden, die Notbetreuung in Anspruch zu nehmen.

Der Bedarf für eine Notbetreuung ist von den Eltern und den sorgeberechtigten Personen glaubhaft darzulegen. Ein schriftlicher Nachweis ist nicht erforderlich“.

Einzelhandel
Die Geschäfte des Einzelhandels müssen schließen. Es ist nur noch click&collect (=Abholung) möglich. Davon ausgenommen sind Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und Großhandel. In allen Fällen bleiben natürlich die Beachtung entsprechender Hygienekonzepte und die Maskenpflicht Voraussetzung.
Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 ist Einkaufen nur nach unter anderem einer Terminvereinbarung sowie der Maßgabe von maximal einem Kunden pro angefangenen 40 qmVerkaufsfläche möglich. Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen können die Geschäfte am übernächsten Tag auch ohne Terminvergabe unter Berücksichtigung von unter anderem dem in der Verordnung geregelten Abstandsgebot, der Maskenpflicht sowie der geltenden Personenbegrenzung öffnen.

Gastronomische Betriebe dürfen nur außer Haus verkaufen
Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz bei maximal 100, ist die Öffnung im Außenbereich unter der Beachtung der in der Verordnung getroffenen Regelungen möglich. Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz an mindestens drei Tagen in Folge von mehr als 100 greifen dann die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes des Bundes.

Körpernahe Dienstleistungen – nur in Ausnahmen
Körpernahe Dienstleistungen können nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. Ausnahme: der Friseurbesuch und die Fußpflege, allerdings nur, wenn die Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können – und nur mit Maske. Andere körpernahe Dienstleistungen sind nicht mehr möglich.

Sport
Berufssportler sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und auch Wettkämpfe austragen – wie gehabt ohne Zuschauer und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten. Für alle anderen gilt lediglich die kontaktlose Ausübung, wenn diese alleine oder in Gruppen von maximal fünf Personen aus höchstens zwei Hausständen erfolgen sowie im Freien bei Kindern unter 14 Jahren in Gruppen von maximal 20 Personen plus einem Trainer. Des Weiteren ist Sportausübung in geschlossenen Räumen erlaubt, wenn die in der Verordnung geregelte maximale Gruppengröße, ein Mindestabstand von drei Metern, die Pflicht zur Kontakterfassung, eine Testpflicht sowie die Gesamtteilnehmerzahl von maximal einer Person pro angefangenen 40 qm Trainingsfläche eingehalten werden. Unter diesen Maßgaben können auch Fitnessstudios, Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen öffnen. Auch hier gilt wie allgemein, dass ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes des Bundes greifen.

Des Weiteren ist in der Landes-Verordnung geregelt, dass ab einer Inzidenz von mehr als 100 eine Maskenpflicht in privaten Fahrzeugen gilt, wenn Personen mehrerer Hausstände im Fahrzeug sind. Ausgenommen ist der Fahrer.

Darüber hinaus hat der Verwaltungsstab der Landeshauptstadt Mainz beschlossen, dass folgende für das Stadtgebiet Mainz über das Bundesgesetz hinausgehende Maßnahme gemäß § 28b Abs. 5 weiter gilt:

Maskenpflicht: In den Fußgängerzonen der Altstadt sowie auf dem Bahnhofsvorplatz gilt von 8-18 Uhr weiterhin eine Maskenpflicht an allen Tagen außer an Sonntagen und Feiertagen. Die Maskenpflichtzone am Rheinufer gilt für das gesamte Rheinufer von der Auffahrt zur Eisenbahnbrücke (Südbrücke) am Victor-Hugo-Ufer bis hin zur Drehbrücke am Zollhafen am Ende der Taunusstraße in der Zeit von 12-21 Uhr an allen Tagen.

OP-Masken im ÖPNV nicht mehr erlaubt
Mit der jetzt kurzfristig erfolgten Änderung des Infektionsschutzgesetzes gibt es auch Änderungen bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs in Mainz, da die 7-Tage-Inzidenz in Mainz aktuell über 100 liegt. Das heißt:

1. Fahrgäste sind ab morgen zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2, KN95 bzw. N95) verpflichtet. Eine medizinische OP-Maske hat keine vergleichbare Schutzwirkung wie eine FFP2-Maske und ist daher in den Bussen und Straßenbahnen der Mainzer Mobilität, in den MainzRIDERn und an den Haltestellen nicht mehr ausreichend.

2. Die Fahrerinnen und Fahrer sowie das Kontroll- und Servicepersonal sind davon ausgenommen. Hier ist bei Kontakt mit den Fahrgästen lediglich eine medizinische Gesichtsmaske vorgeschrieben.

3. Die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) gilt nicht für
• Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
• Personen mit einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung.
• gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren sowie ihre Begleitpersonen (vgl. § 28b Abs. 9 Nr. 1-3).
4. Hinsichtlich der Höchstbesetzung der Verkehrsmittel gilt, dass Fahrgastbegrenzungen von 50 Prozent „anzustreben“ sind. Die Mainzer Mobilität setzt bereits zusätzliche Fahrzeuge ein, um zu einer Entzerrung in den Stoßzeiten beizutragen. Fahrgäste, die zeitlich etwas flexibel sind, werden speziell in den Stoßzeiten zwischen 7 und 8.30 Uhr und 15.30 bis 18 Uhr gebeten, auf Busse und Straßenbahnen auszuweichen, die geringer ausgelastet sind. Aktuell sieht die Mainzer Mobilität – bis auf Einzelfälle, die sich im ÖPNV aber nie vermeiden lassen – in dieser Vorgabe aber kein größeres Problem. Derzeit sind die allermeisten Fahrzeuge deutlich weniger als zur Hälfte ausgelastet.

Diese Regelungen gelten, bis die Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen unter 100 liegt.

Die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes greifen in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an drei Tagen mehr als 100 beträgt.

Die 19. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes ist unter www.corona.rlp.de.