Der Ministerrat RLP hat heute weitere Öffnungsschritte beschlossen, besonders für die Veranstaltungsbranche. In Rheinland-Pfalz können sich jetzt wieder mehr Menschen treffen: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist von Freitag an mit 25 Personen aus verschiedenen Hausständen gestattet. Es kann auch wieder größer privat gefeiert werden: Ab Freitag sind bis zu 100 Gäste möglich. Für den Innenbereich gilt weiterhin 3-G: Zutritt für Geimpfte, Genesene oder Getestete. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahre entfällt die Testpflicht.
Konzerte, Sportevents und Volksfeste kehren zurück
Künftig können bei Veranstaltungen generell innen wieder bis zu bis 350 Personen, im Freien bis zu 500 Personen. Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz in einer Kommune unter 35, sind auch Groß-Veranstaltungen wieder möglich. Dabei kann sowohl innen als auch im Freien der Veranstaltungsort bis zur halben Kapazität genutzt werden. Bei Veranstaltungen im Freien, die nicht mit festem Platz beispielsweise im Stadion, sondern auf einem Festplatz oder in einem Park stattfinden, liegt die mögliche Zuschauerzahl grundsätzlich bei 5.000. Auch größere Veranstaltungen sind in Abstimmung mit den örtlichen Behörden zulässig. Ein wichtiges Signal an die jungen Menschen ist, dass Clubs und Discotheken mit guten Lüftungsanlagen wieder öffnen können: Bis zu 350 Besucher können dort wieder feiern. Und auch Sportplätze und Musiksäle werden sich wieder füllen: Sport ist drinnen und draußen wieder in einer Gruppe von 50 Personen mit Trainer möglich. Geimpfte und Genesene zählen nicht mit. Eine Entlastung gibt es auch für Servicemitarbeiter in Gastronomie und Hotellerie. Für sie entfällt die Maskenpflicht, wenn ein tagesaktueller Test vorliegt. Und auch die Gäste profitieren: In der Gastronomie entfallen für sie nun auch im Innenbereich Testpflicht und Vorausbuchungspflicht. Diese wird auch für Zoos, Museen, Galerien und ähnliche abgeschafft. Für Auftritte der Breiten- und Laienkultur gelten dieselben Regelungen wie für die Veranstaltungen. In Hotels ist nur noch bei Anreise ein Test notwendig.
Die Corona-Experten waren sich in der Einschätzung der Delta-Variante einig, dass man die hochansteckende Mutation ernst nehmen müsse, die Gesellschaft aber heute viel besser geschützt sei als in den ersten zwei Wellen. Die gefährdeten Personengruppen seien jetzt durch die Impfung vor schweren Verläufen geschützt. Eine höhere Inzidenz bedeute jetzt nicht mehr gleichzeitig eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems.
Es sei jetzt an der Zeit, bei der Risikobewertung vom kollektiven hin zum individuellen Risiko zu kommen, sagte der Hygieniker der Unimedizin in Mainz, Dr. Wolfgang Kohnen. Heute gebe es ein niedrigeres kollektives Risiko durch den hohen Anteil der besonders Gefährdeten an der Impfung. „Der relativ hohe Anteil der Geimpften wirkt sich positiv auf die Anzahl der schweren Krankheitsverläufe aus. Die Inzidenz bleibt als Frühwarnsystem wichtig, aber wir werden sie künftig stärker in Relation zur Situation in den Krankenhäusern setzen müssen“, so Kohnen. Mit Blick auf die Zukunft sei die Anwendung der erlernten Hygienemaßnahmen weiterhin wichtig, um Lockdowns zu verhindern.
In Bezug auf den Schulbetrieb nach den Ferien sagte der Mainzer Virologe Prof. Bodo Plachter: „Wenn der Rest der Bevölkerung geschützt ist, können wir die Situation in der Schule entspannt sehen. Wir wissen, dass Kinder bis 12 Jahre ohne Vorerkrankungen so gut wie kein Gesundheitsrisiko haben. Von ihnen geht auch keine Gefahr für andere aus, wenn Eltern, Erzieher und Erzieherinnen sowie Lehrer und Lehrerinnen geimpft und damit vor schweren Krankheitsverläufen geschützt sind.“
Die Regelungen zum 2. Juli im Überblick
• Auch weiterhin gilt: Wer vollständig geimpft ist, braucht keinen Test.
• Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit 25 Personen aus verschiedenen Haushalten gestattet.
• Als Personenbegrenzung gilt nunmehr eine Person pro 5 Quadratmeter.
• Für Kinder bis einschließlich 14 Jahre entfällt grundsätzlich die Testpflicht.
• Bei privaten Feiern sind bis zu 100 Gäste möglich. Für Feiern im Innenbereich gilt die Testpflicht.
• Der Bereich Veranstaltungen ist komplett neu geregelt. Künftig unterschieden nach:
– Veranstaltungen innen bis 350 Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Zuschauerinnen und Zuschauer (T/Z)
– Veranstaltungen im Freien bis 500 T/Z
– Großveranstaltungen innen über 350 T/Z bei max. 50 Prozent Auslastung des Veranstaltungsorts und max. 5.000 T/Z
– Großveranstaltungen im Freien mit festen Plätzen in Stadien o.ä. über 500 T/Z bei max. 50 Prozent Auslastung des Veranstaltungsorts und max. 5.000 T/Z
– Großveranstaltungen im Freien auf einem abgrenzbaren Veranstaltungsort (Festplatz/Straßenraum) über 500 bis max. 5.000 T/Z
– Großveranstaltungen mit über 5.000 T/Z können in Abstimmung mit den örtlichen Behörden zugelassen werden.
Für jeden dieser Veranstaltungstypen sind auf die Situation abgestimmte Schutzmaßnahmen vorgesehen. Damit sind unter diesen Vorgaben kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Volksfeste und Kirmes möglich. Generell gilt: Großveranstaltungen können nur in Kommunen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von höchstens 35 stattfinden.
• Öffnung von Clubs und Diskotheken für bis zu 350 Besucher unter Beachtung von Schutzmaßnahmen wie zwingende Testpflicht und eine Personenbegrenzung.
• Prostitutionsgewerbe ist in engen Grenzen wieder zulässig.
• Bei den körpernahen Dienstleistungen entfällt für die Beschäftigten mit tagesaktuellem Test die Maskenpflicht.
• Für die Servicemitarbeiterinnen und -mitarbeiter entfällt in Hotels und Gastronomie mit tagesaktuellem Test die Maskenpflicht. Für Gäste in der Gastronomie entfällt die Testpflicht sowie die Vorausbuchungspflicht. In Hotels gilt die Testpflicht nur noch bei Anreise statt alle 48 Stunden.
• Sport ist im Freien und innen in einer Gruppe von 50 Personen (mit Trainer/anleitende Person) möglich. Geimpfte und Genesene zählen bei der Bestimmung der Gruppengröße nicht mit.
• In Zoos, Museen, Galerien u.ä. entfällt die Vorausbuchungspflicht.
• Beim praktischen Fahrunterricht kann die Maskenpflicht entfallen, wenn sowohl Lehrer/Lehrerin als auch Schüler/Schülerin damit einverstanden sind. Dann gilt die Testpflicht.
• Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht in Gruppengrößen wie beim Sport möglich.
• Proben Laienkultur in Gruppengrößen wie im Sport möglich.