Der Ministerrat hat in seiner heutigen Sitzung die Landesverordnung zur Ausführung des Konsumcannabisgesetzes verabschiedet. Es ermöglicht den privaten oder gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau von Cannabis und die Weitergabe durch Anbauvereinigungen an Mitglieder zum Eigenkonsum. Für den Anbau bedarf es einer behördlichen Erlaubnis, die ab 1. Juli beim zuständigen Landesamt gestellt werden kann. Eine Anbauvereinigung wird auf eine je 6.000 Einwohner pro Landkreis oder kreisfreier Stadt begrenzt.
Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sieht das Cannabisgesetz ein Konsumverbot in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen sowie in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten vor. Weitere Einschränkungen gelten für den Konsum in Fußgängerzonen.
Die Landesverordnung stellt außerdem klar, dass die Kontrolle und Verfolgung entsprechender Ordnungswidrigkeiten in Rheinland-Pfalz durch die örtlichen Ordnungsbehörden erfolgt. Alle Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit Anbauvereinigungen stehen, sind durch das Landesamt zu ahnden. Außerdem wird ein Werbe- und Sponsoringverbot im Konsumcannabisgesetz überwacht.
„Mit dem Konsumcannabisgesetz hat der Bund einen Paradigmenwechsel in der deutschen Drogenpolitik vollzogen. Mit der Übertragung der Aufgabe auf das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung erfüllen wir nun den gesetzlichen Auftrag, bis zum 1. Juli die Zuständigkeiten und die neuen Verfahren rund um die sogenannten Anbauvereinigungen im Land zu regeln. Das Landesamt übernimmt zugleich die Aufgabe, etwaige Verstöße in diesem Zusammenhang zu bearbeiten und zu ahnden. Die Verfolgung sonstiger Ordnungswidrigkeiten – etwa der Konsum in Sichtweite bestimmter Einrichtungen – werden in Rheinland-Pfalz durch die Behörden vor Ort geahndet“, erklärte Sozialminister Alexander Schweitzer und kündigte eine Evaluation der Regelungen auf Landesebene an.