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Wieder mehr Möglichkeiten für den Sport im Freien

Für den Amateur- und Freizeitsport ist ab sofort kontaktfreies Training im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen allein, zu zweit und mit allen Personen des Hausstands sowie zusätzlich mit Personen eines weiteren Hausstands – höchstens jedoch mit insgesamt fünf Personen – erlaubt. Darüber hinaus ist Training in kleinen Gruppen bis maximal zehn Personen und einem / einer Trainer*in unter Einhaltung des Abstandsgebots im Freien zulässig. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahre ist Training in Gruppen von bis zu 20 Kindern und einer / m Trainer*in auch mit Kontakt wieder erlaubt. Zuschauer sind nicht zugelassen, ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger. Die Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen hat unter Einhaltung von Hygienekonzepten zu erfolgen, bei der Nutzung von Sanitäranlagen und Umkleideräumen ist lediglich die Einzelnutzung von Toilettenräumen gestattet.

Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Profi- und Spitzensports ist auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen weiterhin zulässig, sofern ein von den Sportfachverbänden oder Ligaverantwortlichen erstelltes Hygienekonzept vorliegt und beachtet wird. Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Fitnessstudios, Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen im Innenbereich bleiben geschlossen.

Die Verordnung sieht bestimmte Voraussetzungen für die Lockerungen für viele gesellschaftlichen Bereiche – so auch den Sport – vor. Überschreitet die landesweite 7-Tages-Inzidenz an mehr als drei Tagen in Folge die Zahl 50, sind von den Landkreisen / kreisfreien Städten, die über 50 liegen, unverzüglich Allgemeinverfügungen zu erlassen, die auch den Sport wieder beschränken und die oben beschriebenen Ausnahmen der Lockerungen zurücknehmen.
Bei einer Überschreitung der 7-Tages-Inzidenz über 100 an mehr als drei Tagen in Folge sind von den betroffenen Landkreisen / kreisfreien Städten unverzüglich Allgemeinverfügungen zu erlassen, die unabhängig von der landesweiten Inzidenz gelten. So setzt die landesweite 7-Tages-Inzidenz von unter 50 den ersten grundlegenden Maßstab für die Lockerungen. Die 7-Tages-Inzidenz von unter 100 der Landkreise/kreisfreien Städte ist der zweite Maßstab, der eingehalten werden muss. Steigt der Wert in einen der beiden Fällen über die ausgegebene Grenze, müssen die betroffenen Landkreise/kreisfreien Städte ihre Infektionszahlen erst wieder stabil – auch hier gelten die drei aufeinanderfolgenden Tage – unter die Grenze zurückdrängen, um ihren Bewohner*innen oben beschriebene Freiheiten für den Sport zu ermöglichen.

Die 17. Corona-Bekämpfungsverordnung gilt bis zum 28. März. Weitere Öffnungsschritte sind von der rheinland-pfälzischen Landesregierung bislang noch nicht kommuniziert, die vom organisierten rheinland-pfälzischen Sport erarbeitete Corona-Sportampel liegt den zuständigen Ministerien zu weiteren Überlegungen in diesem Bereich vor. Die bundesweit vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) auf Grundlage des Bund-Länder-Beschlusses kommunizierten Öffnungsstufen – insbesondere auch mit Blick auf kontaktfreien Sport im Innenbereich – sind zunächst nicht für Rheinland-Pfalz heranzuziehen.